Auch wenn die Photovoltaikanlage zur gewerblichen Stromerzeugung genutzt wird, bleibt die Wohnimmobilie begünstigtes Objekt i.S.d. § 35c EStG, Rz. 15. Zuordnungsschwierigkeiten bezüglich der steuerlichen Behandlung von Dachsanierungsmaßnahmen können sich dann bei Dachsanierungsmaßnahmen ergeben, da dies gemischt veranlasste Aufwendungen darstellen, für die ein geeigneter Aufteilungsmaßstab regelmäßig nicht möglich sein dürfte. Die Aufwendungen für die Dachsanierung sind vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt. Ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für die Dachsanierung als Betriebsausgabe bei den gewerblichen Einkünften kommt nicht in Betracht.