ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer (Vertiefung) - AfA-Bemessungsgrundlage nach unentgeltlichem oder teilentgeltlichen Erwerb

Kursangebot | Einkommensteuer (Vertiefung) | AfA-Bemessungsgrundlage nach unentgeltlichem oder teilentgeltlichen Erwerb

Einkommensteuer (Vertiefung)

AfA-Bemessungsgrundlage nach unentgeltlichem oder teilentgeltlichen Erwerb

AfA-Bemessungsgrundlage nach unentgeltlichem oder teilentgeltlichem Erwerb

AfA-Bemessungsgrundlage nach unentgeltlichem Erwerb

Sofern das betreffende Wirtschaftsgut im steuerlichen Privatvermögen Verwendung findet, sind gemäß § 11d EStDV die AK/HK des Rechtsvorgängers maßgebend.

Für die AfA ist der Prozentsatz maßgebend, der für den Rechtsvorgänger gelten würde, wäre dieser noch Eigentümer.

Es wird in S. 2 der Vorschrift klargestellt, dass die Summe der AfA-Beträge des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers nicht die AK/HK des Rechtsvorgängers überschreiten dürfen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Vater V schenkt seinem Sohn S im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit Wirkung zum 01.01.2020.

V hat das Haus am 02.01.2000 hergestellt und seitdem vermietet. Er hat nicht die Sondervorschrift für die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen. Die HK betrugen 1 Mio. EUR, S führt die Vermietung unverändert weiter.

Die vermietete Wohnimmobilie gehört bei S wie bei V zuvor zum steuerlichen Privatvermögen. S hat sie unentgeltlich von seinem Vater erworben, insofern gilt die Vorschrift des § 11d EStDV.

Hiernach bemisst sich die AfA auch für S weiterhin nach den HK des Vaters von 1 Mio. EUR, für beide gilt und galt die Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG, d.h. 2 % AfA jährlich.

Insofern beträgt die AfA bei S wie zuvor bei V 20.000 EUR p.a.

Sofern das betreffende Wirtschaftsgut im steuerlichen Betriebsvermögen Verwendung findet, werden die regulären Einlagevorschriften angewandt. 

AfA-Bemessungsgrundlage nach teilentgeltlichem Erwerb

Ein teilentgeltlicher Erwerb liegt beispielsweise bei einer gemischten Schenkung vor. Als gemischte Schenkung wird eine Schenkung bezeichnet, bei der die Leistung der einen Partei im Wert nur zu einem Teil durch die Leistung der anderen aufgewogen wird und die Parteien übereinstimmend die Unentgeltlichkeit des überschießenden Betrags wollen.

Die gemischte Schenkung ist im Kontext der so genannten Trennungstheorie im Verhältnis des Verkehrswerts des Gesamtgrundstückes zur Gegenleistung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Erwerb aufzuspalten:

Hiernach gilt für den unentgeltlich erworbenen Teil § 11d Abs. 1 EStDV, für den entgeltlich erworbenen Teil ergeben sich eigene AK. Die Anschaffungskosten sowie die AfA-Methode sind dann neu zu bestimmten.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Vater V überträgt seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. V hat das Gebäude selbst hergestellt zum 01.01.2020 für 1 Mio. EUR, er hat nicht von der Möglichkeit der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG profitiert.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 überträgt V das Grundstück ohne Zahlungsverpflichtung an seinen Sohn, jedoch lastet zu diesem Zeitpunkt noch eine Hypothek von 100.000 EUR auf dem Grundstück, die S übernimmt.

Der Verkehrswert des GruBo betrage 200.000 EUR, der des Gebäudes 800.000 EUR zum Zeitpunkt der Übertragung zum 01.01.2020. Beide Parteien sind sich einig, dass trotz der Hypothekenübernahme ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Es liegt eine gemischte Schenkung vor, da die Gegenleistung des S in Form der Übernahme der Hypothek im Wert von 100.000 EUR nicht der Leistung des V entspricht (Übertragung des Grundstücks von 1 Mio. EUR).

Somit hat S das Grundstück zu 10 % entgeltlich und zu 90 % unentgeltlich erworben.

Die AfA ermittelt sich wie folgt.

a) 10 % entgeltlicher Erwerb

Die Bemessungsgrundlage ist der entgeltlich erworbene Anteil des Gebäudes von 10 %, also 10 % von 800.000 EUR Verkehrswert = 80.000 EUR. Die AfA beträgt unter Anwendung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG dann 2 % von 80.000 EUR = 1.600 EUR.

b) 90 % unentgeltlich erworbener Anteil

Hier greift die Vorschrift des § 11d Abs. 1 EStDV:

Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt damit 90 % der HK des V, also 90 % * 1 Mio. EUR = 900000 EUR.

V hat damals ebenfalls die Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG von 2 % p.a. in Anspruch genommen, die nun auch für S gilt, somit 2 % von 900.000 EUR = 18.000 EUR.

In der Summe beträgt damit die AfA für S im Jahr 2020 1.600 EUR + 18.000 EUR = 19.600 EUR.