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Einkommensteuer (Vertiefung) - Besonderheiten im Zusammenhang mit Gebäuden

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Besonderheiten im Zusammenhang mit Gebäuden

Inhaltsverzeichnis

Prüfungstipp

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Steuerberaterprüfung

Sowohl bei den Klausuren im Ertragsteuerrecht als auch im Bilanzsteuerrecht geht es regelmäßig um die Ermittlung von Buchwerten, der AfA-Bemessungsgrundlage bzw. Abschreibung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in den unterschiedlichsten Konstellationen. 

In diesem Zusammenhang wurden in der Vergangenheit in der Steuerberaterprüfung folgende Themenkomplexe behandelt:

  • Abschreibung nach einer Einlage in den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG (2014, 2010)
  • Abschreibung nach teilentgeltlichem Erwerb (2014)
  • Abschreibung nach Teilabbruch (2013)
  • Abgrenzung von AHK zu Erhaltungsaufwendungen (2014, 2012, 2011)
  • anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb (2014)

Auf Grund der Bedeutung dieses Themenkomplexes sollten Sie in der Anwendung der folgenden Ausführungen sicher sein.

Begriffsabgrenzungen

Für die steuerrechtliche Definition des Wirtschaftsgutes "Gebäude" sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechtes maßgeblich. Ebenso enthält R 7.1 Abs. 5 S. 2 EStR eine grundlegende Definition:

"Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist."

Erst wenn diese Definition erfüllt ist, kommt überhaupt die Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG in Betracht.

Beispiel

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Die A-AG expandiert stark und braucht umgehend mehr Verwaltungsräume. Um dies innerhalb einer Woche zu realisieren, lässt sie sich einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufbauen, Kosten insgesamt mit Aufbau 15.000 EUR + USt. Der Container steht auf einem festen Fundament, welches extra für den Container erstellt wurde (und damit mit zu den Anschaffungskosten des Containers gehört), dort ist er fest mit dem Erdboden verbunden.

Der Container ist im bilanzsteuerrechtlichen Sinne ein Gebäude, d. h. es gelten für die Abschreibungen die Vorschriften für Gebäude, denn es sind die Grundsätze des § 68 BewG heranzuziehen bzw. H 7.1 EStH "Gebäude“ 3. Spiegelstrich.

Des Weiteren ist zwischen selbständigen sowie unselbständigen Gebäudeteilen zu differenzieren:

Gemäß R 4.2 Abs. 3 EStR handelt es sich um selbständige Gebäudeteile, wenn diese nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Sofern diese selbständigen Gebäudeteile unbeweglich sind, gelten die Abschreibungsregeln für Gebäude entsprechend, § 7 Abs. 5a EStG. Hierzu gehören auch beispielsweise auch Mieterein- bzw. Mieterumbauten, welche keine Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind oder auch Ladeneinbauten, siehe R 7.1 Abs. 6 EStR.

Unselbständige Gebäudeteile sind solche Bestandteile des Gebäudes, wenn sie der eigentlichen Nutzung als Gebäude dienen und somit in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie bilden für Zwecke der AfA mit dem Gebäude eine Einheit, hierzu gehören beispielsweise  Personenfahrstuhl-, Heizungs-, Be- und Entlüftungsanlagen.