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Einkommensteuer (Vertiefung) - Betriebsaufgabe

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Betriebsaufgabe

Inhaltsverzeichnis

Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und der Betrieb in zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung aufhört als lebender Organismus am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Grundsätzlich führt eine Betriebsaufgabe zur Aufdeckung stiller Reserven gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG. Der daraus resultierende Aufgabegewinn ist unter Umständen tarifbegünstigt. Ein Betriebsaufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer, soweit er unmittelbar auf eine natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG).

Bei einer Betriebsaufgabe ist der gemeine Wert der nicht veräußerten, sondern in das Privatvermögen überführten, Wirtschaftsgüter anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG). Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG).

Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns wird die Summe dieser Veräußerungserlöse und des gemeinen Werts der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter dem Buchwert des Betriebsvermögens gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ist nach Abzug der Aufgabe- und Veräußerungskosten (Notargebühren, Grundbuchgebühren, Maklerprovision, Verkehrsteuern usw.) der Aufgabegewinn.

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