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Betriebsaufspaltung
Unter Betriebsaufspaltung versteht man die Aufspaltung eines Unternehmens auf 2 rechtlich getrennte Unternehmen, die nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden.
Insbesondere in Steuerberaterprüfungen kann - sowohl am zweiten Tag im Rahmen der Ertragsteuerklausur als am auch dritten und letzten Tag bei der Bilanzsteuerklausur - das Thema Betriebsaufspaltung eine wichtige Rolle spielen. Neben den Ausführungen im Grundlagenkurs möchten wir an dieser Stelle in die Tiefe gehen. Sollte nämlich eine Betriebsaufspaltung übersehen werden bzw. solche Sachverhaltskonstellationen, welche zu dem Beginn einer Betriebsaufspaltung oder auch zur Beendigung einer solchen führen, dann ist i.d.R. die weitere rechtliche Würdigung falsch und somit ein großer Teil der Aufgabe punktelos. Insofern sollen Sie bei diesem Basisthema nicht "auf Lücke" setzen.
Im Rahmen der Vertiefung wollen wir uns zum einen mit der Frage näher beschäftigen, welche Faktoren zur so genannten personellen Verflechtung führen, also wie es dazu kommen kann, dass eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.
Des Weiteren gehen wir auf die besondere Ausprägung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ein, d.h. wenn sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen jeweils Personengesellschaften sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG konkurrieren.
Überlagerung von Betriebsaufspaltung und -verpachtung im Ganzen
Die Betriebsaufspaltung und die -verpachtung im Ganzen können sich überlagern, soweit die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute erfüllt sind. Entscheidend sind dabei die Gegebenheiten der sachlichen Verflechtung.
Während die Betriebsverpachtung die Überlassung sämtlicher wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, genügt für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage. Sind die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute erfüllt, hat die Betriebsaufspaltung Vorrang (BFH 15.3.05, X R 2/02, BFH/NV 05, 1292).