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Einkommensteuer (Vertiefung) - Betriebsverpachtung bei Personengesellschaften

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Betriebsverpachtung bei Personengesellschaften

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Inhaltsverzeichnis

Betriebsverpachtung

Wie Sie schon aus den Ausführungen im Grundkurs entnehmen konnten, besteht seit Wirksamwerden des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen. Hiernach gilt ein Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben, bis

  1. der Steuerpflichtige die Aufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt oder
  2. dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG erfüllt sind.

Im Falle der Betriebsaufgabe gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Wirtschaftsgüter des Betriebes werden in das Privatvermögen überführt. Folge hieraus ist, dass die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven einer Sofortbesteuerung unterliegen und die Vorschriften der §§ 16, 34 EStG zur Anwendung kommen. Nach dem Vorliegen der Voraussetzungen werden i.d.R. Einkünfte beim Verpächter nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt, also Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken bzw. von Sachinbegriffen.

Wird der Betrieb (Teilbetrieb) nicht aufgegeben, wird das Betriebsvermögen auch während der Verpachtung als solches fortgeführt erzielt der Steuerpflichtige infolgedessen Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Vergleiche  § 16 Abs. 3b ESIG, H 16 Abs. 5 EStH bzw.

BMF v.22.11,2016, Beck'sche Erlasse 1 § 16/4

Positive Voraussetzungen

  • Gelten nur für natürliche Personen oder Personengesellschaften.
  • Es findet eine Verpachtung eines Betriebs / Teilbetriebs im Ganzen (d. h. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach funktionaler Bedeutung; siehe H 16 Abs.5 ,,Wesentliche ..." EStH) statt.
  • Der Betrieb wird durch den den Pächter (auch in einer anderen Form !) fortgeführt (H 16 Abs.5 ,,Brachenfremde ..." EStH)
  • Eigenbewirtschaftung des Stpfl. oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger vor der
    Verpachtung.
  • Der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger haben objektiv die Möglichkeit, den Betrieb / Teilbetrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufzunehmen und fortzuführen (d. h. die verpachteten WG müssen die gleiche Qualität aufweisen und dürfen nicht grundlegend umgestaltet werden, § 16 Abs. 3b S. 1 Nr.2 EStG.

Negative Voraussetzungen

  • Keine Mitunternehmerschaft

A verpachtet seinen Betrieb an eine KG, an der er selbst zu 30% beteiligt ist. Der verpachtete Betrieb wird zum Sonderbetriebsvermögen des A bei der KG.

  • Keine Betriebsaufspaltung

B verpachtet seinen Betrieb an eine GmbH, an der er selbst zu 70 % beteiligt ist. Der Betrieb wird hier im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet.

  • Keine ausdrückliche Aufgabeerklärung durch den Verpächter, 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 ESIG

Verpächterwahlrecht

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