Kursangebot | Einkommensteuer (Vertiefung) | Betriebsverpachtung bei Personengesellschaften

Einkommensteuer (Vertiefung)

Betriebsverpachtung bei Personengesellschaften

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3627 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1746 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

5747 Übungen zum Trainieren der Inhalte

6002 informative und einprägsame Abbildungen

Betriebsverpachtung

Wie Sie schon aus den Ausführungen im Grundkurs entnehmen konnten, besteht seit Wirksamwerden des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen. Hiernach gilt ein Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben, bis

  1. der Steuerpflichtige die Aufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt oder
  2. dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG erfüllt sind.

Im Falle der Betriebsaufgabe gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Wirtschaftsgüter des Betriebes werden in das Privatvermögen überführt. Folge hieraus ist, dass die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven einer Sofortbesteuerung unterliegen und die Vorschriften der §§ 16, 34 EStG zur Anwendung kommen. Nach dem Vorliegen der Voraussetzungen werden i.d.R. Einkünfte beim Verpächter nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt, also Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken bzw. von Sachinbegriffen.

Wird der Betrieb (Teilbetrieb) nicht aufgegeben, wird das Betriebsvermögen auch während der Verpachtung als solches fortgeführt erzielt der Steuerpflichtige infolgedessen Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Vergleiche  § 16 Abs. 3b ESIG, H 16 Abs. 5 EStH bzw.

BMF v.22.11,2016, Beck'sche Erlasse 1 § 16/4

Positive Voraussetzungen

  • Gelten nur für natürliche Personen oder Personengesellschaften.
  • Es findet eine Verpachtung eines Betriebs / Teilbetriebs im Ganzen (d. h. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach funktionaler Bedeutung; siehe H 16 Abs.5 ,,Wesentliche ..." EStH) statt.
  • Der Betrieb wird durch den den Pächter (auch in einer anderen Form !) fortgeführt (H 16 Abs.5 ,,Brachenfremde ..." EStH)
  • Eigenbewirtschaftung des Stpfl. oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger vor der
    Verpachtung.
  • Der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger haben objektiv die Möglichkeit, den Betrieb / Teilbetrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufzunehmen und fortzuführen (d. h. die verpachteten WG müssen die gleiche Qualität aufweisen und dürfen nicht grundlegend umgestaltet werden, § 16 Abs. 3b S. 1 Nr.2 EStG.

Negative Voraussetzungen

  • Keine Mitunternehmerschaft

A verpachtet seinen Betrieb an eine KG, an der er selbst zu 30% beteiligt ist. Der verpachtete Betrieb wird zum Sonderbetriebsvermögen des A bei der KG.

  • Keine Betriebsaufspaltung

B verpachtet seinen Betrieb an eine GmbH, an der er selbst zu 70 % beteiligt ist. Der Betrieb wird hier im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet.

  • Keine ausdrückliche Aufgabeerklärung durch den Verpächter, 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 ESIG

Verpächterwahlrecht

Verpächterwahlrecht

 

Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung

Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung führt beim Besitzunternehmen nicht zu den Folgen einer Betriebsaufgabe, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen i. S. d. § 16 Abs. 3b EStG vorliegen. In einem solchen Fall lebt das dem Betriebsverpächter zustehende Wahlrecht, die Verpachtung seines Betriebs entweder als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung zu behandeln, nach Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auf.

Sind bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen zeitlich parallel zunächst auch die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt, so entfällt während dieser Zeit die angesprochene Wahlmöglichkeit des Verpächters jedoch, weil nach den Regeln der vorrangigen Betriebsaufspaltung der Verpächter gewerblich tätig ist.

Gewerblich geprägte Personengesellschaften

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3b S. 1 EStG bezieht sich die Regelung auf Gewerbebetriebe, Anteile i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Mitunternehmeranteile) sowie Anteile i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA).

Verpachtet nun eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ihren Betrieb, steht ihr das Verpächterwahlrecht nicht zu, denn sie erzielt stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Wenn jedoch die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung während der Pachtzeit entfallen sollten (beispielsweise, wenn als zusätzliche Komplementärin eine natürliche Person zur Komplementär-GmbH hinzukommt), lebt das Wahlrecht wieder auf. Dies führt dann im Kontext der Vorschrift dazu, dass eine Betriebsfortführung so lange anzunehmen ist, wie die Betriebsaufgabe nicht gemeinsam ausdrücklich erklärt wird.

Gesellschafterwechsel/-beitritt

Handelt es sich bei dem Verpachtungsobjekt um eine Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft, darf ein bestehendes Verpächterwahlrecht auch in den Fällen eines Gesellschafterwechsels weiter ausgeübt werden.

Sofern hingegen innerhalb eines kurzen Zeitraums sämtliche Mitunternehmer ihre Beteiligung veräußern, mithin also der gesamte Gesellschafterbestand wechselt, greift das Verpächterwahlrecht nicht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Eine originär gewerblich tätige OHG besteht aus den drei Gesellschaftern A, B und C. Die Gesellschaft verpachtet ihren Betrieb, ohne eine Betriebsaufgabe aktiv zu deklarieren. Später veräußert Gesellschafter C seinen Anteil an der OHG auf D.

Die dann aus A, B und D bestehende OHG kann das Verpächterwahlrecht weiterhin ausüben.

Auch für den Fall, dass bei einer Personengesellschaft nach Beginn der Verpachtung ein neuer Gesellschafter hinzutritt, darf die Mitunternehmerschaft das Wahlrecht weiterhin ausüben. Diese Sachverhaltskonstellation ist insofern also auch unschädlich.

Lernvideoreihe

In dieser Videoreihe werden die Besonderheiten einer Betriebsverpachtung besprochen. Anhand von 5 Beispielen werden die verschiedenen Konstellationen besprochen.

Betriebsverpachtung im Ganzen: Teil 1

Beispiel 1:

A verpachtet Ihren früheren Schuhladen an B (Smoothie-Shop), da die Schuhregale perfekt für B's neues Lagerkonzept sind und B keine baulichen Veränderungen vornehmen muss. Nach einigen Jahren benötigt der B auch gekühlte Lagerplätze. A und B einigen sich über den Umbau der Räumlichkeiten, wobei A die umfassenden Baumaßnahmen durchführen lässt. Eine Betriebsaufgabeerklärung wird nicht abgegeben.

Betriebsverpachtung im Ganzen: Teil 2

Beispiel 2:

A verpachtet seinen Gewerbebetrieb. Er erklärt die Betriebsaufgabe mit Abgabe der Steuererklärung 19 am 31.07.20 mit Wirkung zum 31.12.19.

Beispiel 3:

A verpachtet seinen Gewerbebetrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die neu gegründete ABC-OHG, die von nun an das Gewerbe weiterführt. A erklärt die Betriebsaufgabe bzgl. seines Einzelunternehmens und erklärt aus der Verpachtung Einkünfte § 21 EStG.

Betriebsverpachtung im Ganzen: Teil 3

Beispiel 4:

A verpachtet seinen Gewerbebetrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die in seinem Alleineigentum befindliche A-GmbH. A veräußert sämtliche Anteile an der A-GmbH an B

Betriebsverpachtung im Ganzen: Teil 4

Beispiel 5:

Der Einzelunternehmer X (Display-Herstellung) hat folgende wesentliche Betriebsgrundlagen: Kundenstamm, das Produktionsgebäude und eine Lagerhalle. Ab 13 möchte X die Produktion auf die X-GmbH (Gesellschafter X zu 100 %) auslagern. Deswegen überträgt X sämtliche Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens entgeltlich auf die X-GmbH. Die Lagerhalle behält er jedoch zurück und überlässt diese der GmbH im Wege der Verpachtung. In 18 veräußert X die Anteile an der X-GmbH an Z. Das Pachtverhältnis von X und der X-GmbH bleibt davon unberührt.