Nach dem Versterben des Erblassers geht der gesamte Nachlass auf eine Person über. Alleinerbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Zivilrecht
- Mit dem Tode des Erblassers geht der gesamte Nachlass im Wege der Universalsukzession / Gesamtrechtsnachfolge auf den alleinigen Erben über (§ 1922 BGB); der Erbe tritt also in die vermögensrechtliche Stellung (s.g. Fußstapfentheorie) des Erblassers ein.
Ertragsteuerrecht
- Vererbung von Betriebsvermögen
Der Erbe erlangt den Betrieb (bzw. Mitunternehmeranteil an einem Betrieb) am Todestag des Erblassers unentgeltlich, sodass er gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EStG die Buchwerte des Erblassers fortzuführen hat (Buchwertverknüpfung). Laufende Einkünfte nach § 13, § 15 oder § 18 EStG, wenn der Erbe die entsprechende Berufsqualifikation besitzt. - Vererbung von Privatvermögen
Die Wirtschaftsgüter werden am Todestag des Erblassers unentgeltlich erworben. Soweit die Wirtschaftsgüter einkunftsrelevant eingesetzt werden, bemisst sich die AfA beim Erben wie zuvor beim Erblasser; es findet also „nur“ ein Austausch der Rechtsperson statt, siehe § 11d Abs. 1 EStDV - sogenannte Steuerwertverknüpfung.