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Einkommensteuer (Vertiefung) - Erbfall, Erbengemeinschaft und die Erbauseinandersetzung

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Erbfall, Erbengemeinschaft und die Erbauseinandersetzung

Erbfall, Erbengemeinschaft und die Erbauseinandersetzung

Mit dem Tode eines Menschen (Erbfall) geht sein gesamtes Vermögen (Nachlass) unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Erben über, der damit in die Rechtstellung des Erblassers eintritt (§ 1922 BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).

Erbfall
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben ( § 2032 Abs. 1 BGB)
  • Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Zufallsgemeinschaft, die auf die Abwicklung ausgelegt ist ( § 2042 Abs. 1 BGB). Die Erbengemeinschaft ist keine GbR! Unter Auseinandersetzung wird die Aufhebung der Erbengemeinschaft und Verteilung des nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens verstanden. Das gesetzliche Regelungsmodell der Erbauseinandersetzung basiert darauf, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der erblich begründeten Verpflichtungen: Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen zu erfüllen sind. Erst danach verbleibender Überschuss wird nach dem Verhältnis der Erbteile unter Berücksichtigung etwaiger vom Erblasser angeordneter Ausgleichsverpflichtungen ( § 2050 ff. BGB) verteilt.

Erbauseinandersetzungserlass

Mit dem Erbauseinandersetzungserlass, BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 ff, Beck‘sche Textausgaben Steuererlasse 1 § 7/2 wird die Vorgehensweise bei einem Erbfall ausführlich beschrieben.