Nach dem Zivilrecht geht mit dem Tode einer Person im Rahmen des Erbfalls deren Vermögen als Ganzes auf eine oder auch mehrere Personen über, § 1922 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Gesamtrechtsnachfolge, d.h. es gehen sämtliche Rechte und Pflichten (hier: das Erbe) auf eine Person/einen Personenkreis über. Somit treten vorliegend der oder die Erben in die "Fußstapfen" bzw. die Rechtsstellung des Erblassers.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB, d.h. der gesamte Nachlass wird ihr gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen). Erträge aus der Erbengemeinschaft sind den Miterben entsprechend ihrer Erbquote zuzurechnen (§ 2038 Abs. 2 BGB).
Jeder Miterbe hat ein berechtigtes Interesse und auch einen Rechtsanspruch, jederzeit von den anderen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, § 2042 Abs. 1 BGB. Bis zur Auseinandersetzung kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (2033 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht hingegen über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Bürgerlich-rechtlich sind die Ereignisse Erbfall und Erbauseinandersetzung zu trennen.
Im Regelfall geschieht die Erbauseinandersetzung durch Vertrag, entweder durch Aufhebung der Erbengemeinschaft insgesamt oder schrittweise durch Teilauseinandersetzungen. Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt werden, wenngleich es von den Parteien zumeist angestrebt wird, eine Auseinandersetzung zu vollziehen.
Einkünftezuordnung
- Gesamthandsgemeinschaft: gemeinsame Verfügung und Verwaltung.
- Erbengemeinschaft übernimmt grundsätzlich die Einkunftsart des Erblassers (Grundsatz und Ausnahmen im Erb-Erlass Tz 5).
- Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte (§§ 179, 180 AO).
- Die Gewinne werden entsprechend der Gewinnermittlungsmethode für die Erbengemeinschaft ermittelt und nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel den einzelnen Miterben zugerechnet; der Gewinnverteilungsschlüssel bestimmt sich grundsätzlich nach den Erbteilen (vgl. Erb-Erlass Tz 3 – Besonderheit gewerbliche Einkünfte).
Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung ( § 2042 BGB) steuerrechtlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft ( § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft angesehen, Tz. 1 des Erb-Erlasses.
Des Weiteren gelten für die Erbengemeinschaft auch die Grundsätze für das Sonderbetriebsvermögen.
Das Geschäft von Todes wegen ist mit dem Erwerb durch die Erbengemeinschaft abgeschlossen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erwirbt jeder einzelne Miterbe von der Erbengemeinschaft nach den Regeln eines Rechtsgeschäftes unter den Lebenden (Kaufrecht).