Bei einer teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, liegt für den unentgeltlich übertragenen Teil eine Entnahme in Höhe des anteiligen Teilwerts vor. Für den entgeltlich übertragenen Teil liegt insoweit eine Veräußerung vor.
Bei einer teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, liegt für den unentgeltlich übertragenen Teil eine Entnahme in Höhe des anteiligen Teilwerts vor. Für den entgeltlich übertragenen Teil liegt insoweit eine Veräußerung vor.