Wenn das Vermögen, das im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird, sowohl aus Privatvermögen als auch aus Betriebsvermögen besteht, dann sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen für die beiden Sphären jeweils getrennt zu ziehen. Das Entgelt ist dabei
- nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und des Privatvermögens oder
- nach der Festlegung des Übertragenden
aufzuteilen.
Konsequenzen beim Betriebsnachfolger
Der Betriebsnachfolger muss die Wirtschaftsgüter um die Anschaffungskosten aufstocken. Die Aufstockung richtet sich dabei nach dem Verhältnis der stillen Reserven, die den Wirtschaftsgütern innewohnen. Soweit das Entgelt die stillen Reserven übersteigt, ist ein Geschäfts- oder Firmenwert zu bilden. Das Verhältnis für den entgeltlich und unentgeltlich erworbenen Anteil der einzelnen Wirtschaftsgüter wird ermittelt, in dem die aufgewendeten Anschaffungskosten in das Verhältnis zum Verkehrswert des Betriebes gesetzt werden. Eine entsprechende Abgrenzung besitzt Relevanz für die Berechnung von Verbleibens- und Vorbesitzzeiten und Absetzungen für Abnutzung.
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Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)
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