Charakteristisch für die vorweggenommene Erbfolge ist, dass der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten soll (Rz 1 Steuererlasse 1 § 7/3). Die Vermögensübertragung tritt aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein, nicht kraft Gesetzes.
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