Gegenstand der Vereinbarung muss der Leistungsaustausch sein. Für die Gleichwertigkeit kommt es dabei auf die subjektive Bewertung der Geschäftspartner an. Da im Rahmen von Familienverhältnissen nicht von den Beziehungen wie unter fremden Dritten ausgegangen werden kann, tragen die Angehörigen die Beweislast für die volle Entgeltlichkeit des Geschäfts. Bei einem teilentgeltlichen Vorgang ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen.
Abschlagszahlungen
Im Rahmen der Übertragung der vorweggenommenen Erbfolge muss der Begünstigte häufig Gleichstellungsgelder an andere Verwandte leisten. Der Vermögensübernehmer leistet hier eine Zahlung für den bisherigen Inhaber. Die Übernahme der Leistung stellt aus seiner Sicht ein Entgelt für die Übernahme der Vermögensgegenstände dar. Die Aufwendungen zählen somit zu den Anschaffungskosten. Es macht hierfür keinen Unterschied, ob es sich zivilrechtlich um eine Schenkung oder Auflagen oder eine gemischte Schenkung handelt. Aus Sicht des Vermögensinhabers und den Begünstigten der Ausgleichszahlung liegt ein Veräußerungsgeschäft vor.
Wenn der Übernehmer an den Überträger eine sogenannte Abstandszahlung leistet, dann liegt ebenfalls ein Veräußerungs- beziehungsweise Anschaffungsgeschäft vor und die entsprechenden Aufwendungen sind als Anschaffungskosten zu behandeln.
Häufig werden die Gleichstellungsgelder und die Abstandszahlung nicht sofort fällig, sondern es wird quasi eine zinslose Stundung vereinbart. Wenn der Zeitraum der Stundung mehr als ein Jahr beträgt, so muss das Entgelt in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Die Anschaffungskosten ergeben sich dann in Höhe des Barwerts des Entgelts. Der Zinsanteil stellt entsprechend Werbungskosten oder Betriebsausgaben, je nach Verwendung des übertragenen Vermögens. Wird zur Finanzierung der Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgelder ein Darlehen aufgenommen, so können auch die entsprechenden Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Beim Empfänger führen die Zinsen zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Übernahme von Schulden
Wenn anstelle einer Abstandszahlung Schulden des Veräußerers übernommen werden, so ändert dies grundsätzlich nichts an der Betrachtung des Vorgangs. Die übernommenen Schulden sind als Anschaffungskosten für die entsprechenden Vermögenswerte zu betrachten.
Vorbehaltene Nutzungsrechte
Behält sich der Übergeber ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht wie z. B. einen Nießbrauch oder auch ein Wohnrecht an den übertragenen Wirtschaftsgütern vor oder verpflichtet er den Übernehmer, ihm oder einem Dritten ein solches Nutzungsrecht einzuräumen, wird das bereits mit dem Nutzungsrecht belastete Vermögen erworben. Ein entgeltlicher Erwerb liegt insoweit nicht vor.
Sollte es sich wegen weiterer Gestaltungen doch um ein insgesamt teilentgeltliches Rechtsgeschäft handeln, ist bei der Aufteilung in den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil dem Entgelt der um den Kapitalwert des Nutzungsrechts geminderte Wert des Wirtschaftsguts gegenüberzustellen.
Beispiel
Mutter M überträgt Tochter T zu Lebzeiten ihr Einfamilienhaus. T muss aktiv keine Gegenleistung entrichten, jedoch behält sich M einen lebenslanges Wohnrecht vor. Der Wert des bebauten Grundstücks betrage 750.000 EUR, der kapitalisierte Wert des Wohnrechts der Mutter betrage 100.000 EUR.
Es handelt sich um eine voll unentgeltliche Übergabe, so dass sich ertragsteuerlich keine Konsequenzen ergeben. S erhält aus dieser Sichtweise den Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des kapitalisierten Wohnrechts, also damit eine unentgeltliche Zuwendung von 650.000 EUR.
Anschaffungsnebenkosten
Neben den Abstandszahlungen sind auch Anschaffungsnebenkosten in Form von
- Notargebühren,
- Gerichtsgebühren,
- Beratungsgebühren etc.
bei einem teilentgeltlichen Erwerb vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch bei einem unentgeltlichen Erwerb stellen die entsprechenden Kosten Anschaffungsnebenkosten dar und können im Rahmen der AfA als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Schenkungsteuer stellt aufgrund des Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG keine Anschaffungsnebenkosten dar.
Die folgende Übersicht fasst die Entgeltlichkeit und die Unentgeltlichkeit bei Leistungen des Beschenkten zusammen.
Für die Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter wird grundsätzlich auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Verteilung abgestellt. Eine Verteilung kann dann nicht anzuerkennen sein, wenn sie ersichtlich zu einer unangemessenen Aufteilung führt und die Voraussetzungen des § 42 AO als missbräuchliche Gestaltung erfüllt.