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Einkommensteuer (Vertiefung) - Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Wenn wesentliche Beteiligungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich übertragen werden, ist auch hier eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.

Übertragung von Anteilen an KapG

Beispiel

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Johannes Fuchsberger überträgt am 1. Juli des Jahres 15 50 % der Anteile der Bodenbelag AG an seinen Sohn Sebastian Fuchsberger. Der Verkehrswert der Anteile beträgt 3 Millionen €. Um Neid der Schwester des Sebastian Fuchsbergers zu vermeiden, verpflichtete der Vater diesen eine Ausgleichszahlung von 1,5 Millionen € an die Schwester zu zahlen. Der Vater hatte bei der Anschaffung der Anteile im Jahr 00 100.000 € bezahlt.

Die Übertragung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt dabei auf Basis des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert der Anteile und dem gezahlten Entgelt.

Das Entgelt stellt hier die Abstandszahlung an die Schwester dar. Bei einem Verhältnis von 1.500.000/3.000.000 = 50 % sind die Anschaffungskosten für den unentgeltlichen Teil somit mit 50.000 € anzusetzen. Es entsteht insoweit keine ertragsteuerliche Konsequenz.

Für den entgeltlich erworbenen Teil ergibt eine Prüfung des § 17 EStG, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, da der Vater in den letzten 5 Jahren zu mehr als einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn für den Vater beträgt nach § 17 Abs. 2 EStG 1.500.000 € - 50.000 € = 1.450.000 €. Der Freibetrag im Sinne des § 17 Abs. 3 EStG schmilzt vollständig ab. Der Vater hat insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sebastian Fuchsberger hat somit für 25% der Anteile Anschaffungskosten in Höhe von 1,5 Millionen € und für die anderen 25% in Höhe von 50.000 €, da die Anschaffungskosten des Vaters fortgeführt werden.