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Vorweggenommene Erbfolge
Grundsätzlich ist der Erbfall bzw. die vorweggenommene Erbfolge ertragsteuerlich unbeachtlich. Vielmehr ist dies ein klassischer Fall der Einschlägigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Gleichwohl gibt es unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen, bei deren Vorliegen im Zusammenhang mit dem Erbfall Einkommensteuer ausgelöst wird.
Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten (BMF vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 1; GrS des BFH Beschluss vom 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847). Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein.
Die Einkommensteuerpflicht einer natürlichen Person endet mit ihrem Tod, da damit das Tatbestandsmerkmal "natürliche Person" des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG wegfällt. Der Erbfall als solcher spielt sich insoweit grundsätzlich außerhalb der 7 Einkunftsarten sowohl des Erblassers als auch des oder der Erben ab.
Wenn es sich nicht jeweils um eine voll unentgeltliche Übertragung handelt (also teilentgeltlich oder vollentgeltlich), kann dies jedoch auch einkommensteuerlich relevant sein. Ob nun jeweils ein voll unentgeltlicher, teilentgeltlicher oder voll entgeltlicher Vorgang vorliegt, hängt u.a. entscheidend davon ab, ob es sich beim übergehenden Vermögen um steuerliches Privatvermögen oder Betriebsvermögen handelt. Es ist zwischen der vorweggenommenen Erbfolge einerseits sowie dem Erbfall und der (früher oder später) zumeist stattfindenden Erbauseinandersetzung andererseits zu unterscheiden.
Die folgenden Ausführungen sollen Sie für diesen im Einzelfall doch sehr komplexen Themenkreis sensibilisieren.
Bei der vorweggenommenen Erbfolge ist zunächst zu unterscheiden, ob Privat- oder Betriebsvermögen übertragen wird. Danach richten sich die anzuwendenden Vorschriften. Wird z.B. ein einzelnes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so handelt es sich um eine Entnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist. Anderseits richtet sich die Anwendung der Trennungs- oder Einheitstheorie danach, welche Art von Vermögen übertragen wird.
Videos zur vorweggenommenen Erbfolge
Wir betrachten nun eine Videoreihe aus vier Videos, die die vorweggenommene Erbfolge vertiefen.