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Einkommensteuer (Vertiefung) - Erhebungsformen der Einkommensteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Erhebungsformen der Einkommensteuer

Die Veranlagung zur Einkommensteuer wurde in ihren Grundzügen bereits im Grundlagenmodul erläutert.

Die Einkommensteuer stellt dabei grundsätzlich eine Veranlagungssteuer dar, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt wird (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Zur Sicherung eines gleichmäßigen Steueraufkommens müssen bestimmte Steuerpflichtige quartalsmäßig Vorauszahlungen leisten, deren Höhe sich nach den vergangenen Veranlagungen richtet (§ 37 Abs. 3 EStG).

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf Antrag Vorauszahlungen herabgesetzt, ohne dass ein Nachweis über Einnahmeausfälle erforderlich war. Diese Möglichkeit galt jedoch nur befristet und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr anwendbar.

Erhebungsformen der Einkommensteuer

 

Neben der Erhebung der Einkommensteuer als Veranlagungssteuer durch Festsetzung per Bescheid und den entsprechenden Vorauszahlungen gibt es für bestimmte Sachzuwendungen eine pauschalierte Versteuerung mit abgeltender Wirkung (§ 37a EStG). Diese Regelung ist vor allem bei Zuwendungen wie Geschenken und Bewirtungskosten von Bedeutung und wird im nachfolgenden Abschnitt dargestellt. Darüber hinaus wird die Einkommensteuer für bestimmte Einkünfte durch Quellenabzug erhoben.

Der aufkommensstärkste Teil der Einkommensteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Rechnung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dabei muss er bereits die Steuerfreiheit bestimmter Sachverhalte berücksichtigen. Der nachfolgende Abschnitt erläutert daher, wie die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs funktioniert. Neben der Lohnsteuer gibt es noch die Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierbei ist der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) von 1.000 EUR (für Veranlagungszeiträume ab 2023) zu beachten. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer wurde jedoch bereits ausführlich im Grundlagenmodul erläutert.