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Einkommensteuer (Vertiefung) - Erhebungsformen der Einkommensteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Erhebungsformen der Einkommensteuer

Die Veranlagung zur Einkommensteuer wurde in ihren Grundzügen bereits im Grundlagenmodul erläutert.

Die Einkommensteuer stellt dabei grundsätzlich eine Veranlagungssteuer dar, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt wird (§ 155 Abs. 1 S. 2 AO). Zur Sicherung eines gleichmäßigen Steueraufkommens müssen bestimmte Steuerpflichtige quartalsmäßig Vorauszahlungen leisten, deren Höhe sich nach den vergangenen Veranlagungen richtet.

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat das Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 die Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt, ohne dass es einen Nachweis über die Einnahmeausfälle für den Einzelfall verlangt hat (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG). Neben der Erhebung der Einkommensteuer als Veranlagungssteuer durch Festsetzung per Bescheid und den entsprechenden Vorauszahlungen gibt es für bestimmte Sachzuwendungen eine pauschalierte Versteuerung mit abgeltender Wirkung (§ 37a EStG). Diese Form der Einkommensteuer wird im nachfolgenden Abschnitt dargestellt. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Einkünfte eine Erhebung der Einkommensteuer durch Quellenabzug.

Der aufkommensstärkste Teil der Einkommensteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben. Hierbei wird der Arbeitgeber verpflichtet, auf Rechnung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Er muss dabei bereits die Steuerfreiheit bestimmter Sachverhalte berücksichtigen. Der nachfolgende Abschnitt erläutert daher, wie die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs funktioniert. Neben der Lohnsteuer gibt es noch die Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer wurde jedoch bereits ausführlich im Grundlagenmodul erläutert.

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