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Die Bauabzugsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die am 30. August 2001 eingeführt wurde, um die Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung im Baugewerbe einzudämmen. Sie regelt den Steuerabzug bei Bauleistungen und dient der Sicherstellung des Steueraufkommens. Die rechtliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (§§ 48–48d EStG).
Expertentipp
Die Bauabzugsteuer hat im Jahr 2016 für eine böse Überraschung im Steuerberaterexamen gesorgt, da viele Prüflinge hiervon noch nichts gehört hatten. Das Thema wird seitdem in allen Vorbereitungskursen behandelt, damit die Teilnehmer bei einem nochmaligen Erscheinen das Thema behandelt haben. Eine Garantie für die erneute Relevanz gibt es jedoch nicht. Es wäre aber gut, wenn Sie sich mit dem Thema so vertraut machen, dass Sie im Zweifel wissen, wo Sie nachschlagen müssen!
Anwendungsbereich
Die Bauabzugsteuer betrifft Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Beispiele hierfür sind Maurerarbeiten, Tiefbauarbeiten oder Bohrungen.
Nicht erfasst sind hingegen:
- Planungs- und Beratungsleistungen (z. B. durch Architekten),
- Materiallieferungen,
- reine Reinigungsarbeiten,
- Arbeitnehmerüberlassung.
Leistungen, bei denen der Austausch von Verschleißteilen im Vordergrund steht, können in bestimmten Fällen ebenfalls der Bauabzugsteuer unterliegen, wenn die Bauleistung überwiegt.
Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, 15 % der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 48 Abs. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, das heißt das Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG).
Ausnahmen von der Bauabzugsteuer
Merke
Auf den Steuerabzug kann verzichtet werden, wenn der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 EStG vorliegt.
Von der Verpflichtung zum Steuerabzug sind folgende Fälle ausgenommen:
- Freistellungsbescheinigung: Wenn der leistende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt, entfällt der Steuerabzug. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und dient auch der Absicherung bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG.
- Bagatellgrenzen:
- Für Bauleistungen an Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen (z. B. Vermieter), gilt eine Freigrenze von 15.000 € (§ 48 Abs. 2 EStG).
- Für alle anderen Leistungsempfänger beträgt die Freigrenze 5.000 €. Entscheidend ist die Summe aller Bauleistungen desselben Leistungsempfängers im laufenden Kalenderjahr.
Leistungsempfänger, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, sind ebenfalls von der Bauabzugsteuer ausgenommen, sofern die Bauleistungen diese Wohnungen betreffen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Verfahren
Die Bauabzugsteuer ist bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde, an das Finanzamt abzuführen (§ 48a EStG). Die Anmeldung erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte des Leistungsempfängers. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Leistende im Ausland ansässig ist.
Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist das Entgelt inklusive der Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG).
Die einbehaltene Steuer wird auf die Steuerschuld des Leistenden angerechnet (§ 48c EStG). Dabei ist die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Anrechnung zu beachten.
Freistellungsbescheinigungen
Das zuständige Finanzamt stellt auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung aus (§ 48b Abs. 1 EStG), wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt wurde (§ 48b Abs. 2 EStG). Die Bescheinigungen werden in einer zentralen Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern erfasst (§ 48b Abs. 6 EStG).
Zur Überprüfung der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung können Auftraggeber die Nummer der Bescheinigung über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern validieren.
Wichtige Hinweise für Leistungsempfänger
- Aufbewahrungsfristen: Rechnungen über Bauleistungen unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungsfrist. Das Finanzamt kann bei Nichtbeachtung Bußgelder verhängen.
- Separate Anmeldung: Wenn ein Leistungsempfänger mehrere Bauunternehmer beauftragt, ist für jeden Unternehmer eine separate Anmeldung der Bauabzugsteuer erforderlich.
- Pflichten bei ausländischen Bauunternehmen: Auch Bauunternehmer mit Sitz im Ausland unterliegen der Bauabzugsteuer. Die Verpflichtung zum Steuerabzug liegt beim inländischen Auftraggeber.
Hinweis
Die Bauabzugsteuer ist ein Instrument zur Sicherung von Steueransprüchen im Baugewerbe. Die Regelungen des § 48 EStG und folgende umfassen die Verpflichtung zum Steuerabzug, Ausnahmen sowie die Verfahrensvorschriften. Leistungsempfänger müssen besonders auf die Vorlage gültiger Freistellungsbescheinigungen achten, um den Steuerabzug zu vermeiden, und Bagatellgrenzen berücksichtigen.
Die Einhaltung der Meldefristen und die korrekte Abführung der Steuer an das Finanzamt sind entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden.
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