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Einkommensteuer (Vertiefung) - Bauabzugssteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Bauabzugssteuer

Expertentipp

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Die Bauabzugsteuer hat im Jahr 2016 für eine böse Überraschung im Steuerberaterexamen gesorgt, da viele Prüflinge hiervon noch nichts gehört hatten. Das Thema wird seitdem in allen Vorbereitungskursen behandelt, damit die Teilnehmer bei einem nochmaligen Erscheinen das Thema behandelt haben. Eine Garantie für die erneute Relevanz gibt es jedoch nicht. Es wäre aber gut, wenn Sie sich mit dem Thema so vertraut machen, dass Sie im Zweifel wissen, wo Sie nachschlagen müssen!

Zur Sicherung des Steueraufkommens aus der Baubranche wurde in den §§ 48 - 48d EStG ein gesondertes Verfahren geregelt. Für Bauleistungen im Inland haben Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und juristische Personen des öffentlichen Rechts einen 15 %igen Steuerabzug der Gegenleistung vorzunehmen und an das Finanzamt, das für die Besteuerung ihres Einkommens zuständig ist, abzuführen. Unter Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, zu verstehen (§ 48 Abs. 1 S. 3 EStG). Keine Bauleistungen stellen die Leistungen eines Architekten, Materiallieferungen, reine Reinigungsarbeiten und die Arbeitnehmerüberlassung dar.

Merke

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Auf den Steuerabzug kann verzichtet werden, wenn der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 EStG vorliegt.

Ein Steuerabzug muss auch nicht vorgenommen werden, sofern der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt und 15.000 € nicht überschritten werden bei einer Grenze von 5.000 € für jeden Leistungsempfänger. Für die Ermittlung des Betrags sind alle für den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen oder voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen aufzusummieren (§ 48 Abs. 2 EStG). Leistungsempfänger, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, sind ebenfalls vom Bausteuerabzug ausgeschlossen, soweit die Bauleistungen die beiden Wohnungen betreffen (§ 48 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist das Entgelt inklusive der Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG).

Das zuständige Finanzamt erteilt auf Antrag des Leistenden eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck, wonach der Steuerabzug unterbleiben kann, sofern ein inländischer Empfangsbevollmächtiger bestellt ist und der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Der Inhalt der Bescheinigung ist in § 48b Abs. 3 EStG geregelt. Die Freistellungsbescheinigungen werden nach § 48b Abs. 6 EStG in einer einheitlichen Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst.

Eine Anmeldung ist nach § 48a EStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung durch den Leistungsempfänger abzugeben. In der Anmeldung ist die Berechnung der Bauabzugssteuer selbständig vorzunehmen ist. Die Steuer ist 10 Tage nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das entsprechende Finanzamt abzuführen. Die Abführung erfolgt auf Rechnung des Leistenden. Die einbehaltene Steuer wird auf die Steuer des Leistenden angerechnet. Bei der Anrechnung ist die Reihenfolge nach § 48c EStG zu beachten.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Leistende ein Bauunternehmer mit Ansässigkeit im Ausland ist.