Handelt es sich bei dem Verpachtungsobjekt um eine Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft, darf ein bestehendes Verpächterwahlrecht auch in den Fällen eines Gesellschafterwechsels weiter ausgeübt werden.
Sofern hingegen innerhalb eines kurzen Zeitraums sämtliche Mitunternehmer ihre Beteiligung veräußern, mithin also der gesamte Gesellschafterbestand wechselt, greift das Verpächterwahlrecht nicht.
Beispiel
Eine originär gewerblich tätige OHG besteht aus den drei Gesellschaftern A, B und C. Die Gesellschaft verpachtet ihren Betrieb, ohne eine Betriebsaufgabe aktiv zu deklarieren. Später veräußert Gesellschafter C seinen Anteil an der OHG auf D.
Die dann aus A, B und D bestehende OHG kann das Verpächterwahlrecht weiterhin ausüben.
Auch für den Fall, dass bei einer Personengesellschaft nach Beginn der Verpachtung ein neuer Gesellschafter hinzutritt, darf die Mitunternehmerschaft das Wahlrecht weiterhin ausüben. Diese Sachverhaltskonstellation ist insofern also auch unschädlich.