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Das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 EStG setzt das Bestehen eines Gewerbebetriebs voraus. Dieser ist nach § 15 Abs. 2 EStG als "eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit" anzusehen ist, definiert.
Absatz 1 des § 15 EStG: Hauptkategorien gewerblicher Einkünfte
Absatz 1 klassifiziert drei Hauptgruppen, bei denen gewerbliche Einkünfte anfallen:
- Gewöhnliche gewerbliche Unternehmen: Diese Kategorie beinhaltet Standard-Gewerbebetriebe wie Bäckereien oder Werbeagenturen, die als Einzelunternehmen geführt werden.
- Mitunternehmerschaften: Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen Beteiligungen an Personengesellschaften wie GbR, OHG oder GmbH & Co. KG zu gewerblichen Einkünften. Hierbei ist entscheidend, dass die Beteiligten sowohl Mitunternehmerrisiko als auch -initiative tragen. Dies führt dazu, dass sämtliche Einnahmen aus der Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte gewertet werden.
- Gewinnanteile einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Diese Kategorie spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle und wird daher oft vernachlässigt.
§ 15 Absatz 2 EStG: Was definiert einen Gewerbebetrieb?
Nachdem Absatz 1 die Fallgruppen aufzählt, klärt Absatz 2, was einen Gewerbebetrieb charakterisiert. Die Definition umfasst fünf Kriterien sowie ein ungeschriebenes Merkmal, das in den Richtlinien zu finden ist. Hierzu zählen Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, keine Zugehörigkeit zu Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit sowie das Ausschlusskriterium der reinen Vermögensverwaltung. Es müssen somit vier positive und drei negative Merkmale erfüllt sein. Vollständigkeitshalber sollten Sie bei der Qualifizierung der Einkünfte den § 15 Abs. 2 EStG mit zitieren.
§ 15 Absatz 3 EStG: Sonderfälle der gewerblichen Einkünfte
Abschließend behandelt § 15 Absatz 3 EStG spezielle Konstellationen, die automatisch als Gewerbebetrieb gelten:
- Die Abfärbetheorie (§ 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG): Sie besagt, dass bei Personengesellschaften eine einzelne gewerbliche Tätigkeit die gesamte Einkunftsart zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert.
- Gewerbliche Prägung (§ 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG): Diese liegt vor, wenn in einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter auftritt und die Geschäftsführung innehat.
Im Kurs Grundlagen der Einkommensteuer werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale detailliert besprochen.