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Einkommensteuer (Vertiefung) - Gewerblich geprägte Personengesellschaften

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Gewerblich geprägte Personengesellschaften

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3b S. 1 EStG bezieht sich die Regelung auf Gewerbebetriebe, Anteile i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Mitunternehmeranteile) sowie Anteile i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA).

Verpachtet nun eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ihren Betrieb, steht ihr das Verpächterwahlrecht nicht zu, denn sie erzielt stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Wenn jedoch die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung während der Pachtzeit entfallen sollten (beispielsweise, wenn als zusätzliche Komplementärin eine natürliche Person zur Komplementär-GmbH hinzukommt), lebt das Wahlrecht wieder auf. Dies führt dann im Kontext der Vorschrift dazu, dass eine Betriebsfortführung so lange anzunehmen ist, wie die Betriebsaufgabe nicht gemeinsam ausdrücklich erklärt wird.