Werden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein
anderes Betriebsvermögen überführt (§ 6 Abs. 5 S. 2 EStG oder § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG), so liegt keine
begünstigte Veräußerung bzw. Aufgabe des ganzen Mitunternehmeranteils vor, siehe H 16 Abs. 4 EStH
„Sonderbetriebsvermögen" erster Spiegelstrich.
Bei einer Veräußerung teilweise an sich selbst gilt gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 EStG der Veräußerungsgewinn insoweit als laufender Gewinn, als auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.
Die gesetzliche Fiktion laufender Gewinne im Rahmen einer Veräußerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 bezieht sich nur auf die Ermittlung des nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns: Wird der Gewinn ganz oder teilweise gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 EStG in einen laufenden Gewinn umqualifiziert, nimmt dies dem Veräußerungsvorgang nicht den grundsätzlichen Charakter einer Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 als solchen.
Beispiel
A veräußert sein gesamtes Einzelunternehmen an die AB-KG, an der er zu 20 % beteiligt ist. Der Buchwert des Einzelunternehmens beträgt im Zeitpunkt der Veräußerung 100.000 EUR, der Veräußerungspreis beträgt 400.000 EUR. Es fallen keine Veräußerungskosten an.
Vom Veräußerungsgewinn von 400.000 EUR abzgl. 100.000 EUR = 300.000 EUR entfallen 20 % auf die Veräußerung "an sich selbst". Deshalb sind 60.000 EUR nicht begünstigt. Für die restlichen 240.000 EUR greift der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG, der aber wegen Abschmelzung auf 0 EUR keine Auswirkungen hat, sowie die Tarifbegünstigungen der §§ 34 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG.
Die Fiktion erstreckt sich auch auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, sofern diese im Rahmen einer Veräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 EStG veräußert werden: Entsprechend der Beteiligungsidentität auf beiden Seiten des Veräußerungsgeschäfts wird der Veräußerungsgewinn in laufenden - und damit steuerlich nicht begünstigten - Gewinn umqualifiziert.