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Einkommensteuer (Vertiefung) - Überführung von Sonderbetriebsvermögen

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Überführung von Sonderbetriebsvermögen

Die Begünstigungen i.S. der §§ 16, 34 EStG finden bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn gleichzeitig wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers überführt werden. H 16 Abs. 4 EStH "Sonderbetriebsvermögen" erster Spiegelstrich.

Beispiel

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A ist an der AB-OHG zu 50 % beteiligt. Er vermietet ein bebautes Grundstück (Fabrikationshalle) an die OHG.

Da A keine Lust mehr auf die Mitunternehmerschaft mit B hat, verkauft er die gesamte 50 %-Beteiligung an C. Das Grundstück wird jedoch nicht mit an C veräußert, vielmehr wird es nun an die AD-OHG vermietet, an der A ebenfalls zu 50 % beteiligt ist.

Es liegt keine Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor, da nicht auch die Fabrikhalle als zumindest funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an C veräußert wird.

Die Überführung des Grundstücks vom ehemaligen Sonderbetriebsvermögen des A an der AB-OHG in das Sonderbetriebsvermögen des A an der AD-OHG stellt einen Vorgang nach § 6 Abs. 5 S. 2 letzte Alternative EStG dar, so dass dies insoweit zum Buchwert (erfolgsneutral) erfolgt.

Gemäß  H 16 Abs. 4 EStH "Sonderbetriebsvermögen" erster Spiegelstrich finden dann jedoch für die Veräußerung der 50 %-Beteiligung des A an der OHG an C nicht die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG statt.

Nach dem BMF-Schreiben vom 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1279, Beck’sche "Steuererlasse" 1 § 6/15, Rz. 1, handelt es sich um eine Entnahme im abgebenden Sonderbetriebsvermögen und um eine Einlage im aufnehmenden Sonderbetriebsvermögen.