Die Begünstigungen i.S. der §§ 16, 34 EStG finden bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn gleichzeitig wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers überführt werden. H 16 Abs. 4 EStH "Sonderbetriebsvermögen" erster Spiegelstrich.
Beispiel
A ist an der AB-OHG zu 50 % beteiligt. Er vermietet ein bebautes Grundstück (Fabrikationshalle) an die OHG.
Da A keine Lust mehr auf die Mitunternehmerschaft mit B hat, verkauft er die gesamte 50 %-Beteiligung an C. Das Grundstück wird jedoch nicht mit an C veräußert, vielmehr wird es nun an die AD-OHG vermietet, an der A ebenfalls zu 50 % beteiligt ist.
Es liegt keine Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor, da nicht auch die Fabrikhalle als zumindest funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an C veräußert wird.
Die Überführung des Grundstücks vom ehemaligen Sonderbetriebsvermögen des A an der AB-OHG in das Sonderbetriebsvermögen des A an der AD-OHG stellt einen Vorgang nach § 6 Abs. 5 S. 2 letzte Alternative EStG dar, so dass dies insoweit zum Buchwert (erfolgsneutral) erfolgt.
Gemäß H 16 Abs. 4 EStH "Sonderbetriebsvermögen" erster Spiegelstrich finden dann jedoch für die Veräußerung der 50 %-Beteiligung des A an der OHG an C nicht die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG statt.
Nach dem BMF-Schreiben vom 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1279, Beck’sche "Steuererlasse" 1 § 6/15, Rz. 1, handelt es sich um eine Entnahme im abgebenden Sonderbetriebsvermögen und um eine Einlage im aufnehmenden Sonderbetriebsvermögen.