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Einkommensteuer (Vertiefung) - Zeitraum für die Betriebsaufgabe

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Zeitraum für die Betriebsaufgabe

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen

  • innerhalb kurzer Zeit
  • und damit in einem einheitlichen Vorgang – nicht nach und nach –
  • entweder in das Privatvermögen überführt oder
  • an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und
  • teilweise in das Privatvermögen überführt werden und
  • damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.

Hiernach liegt eine Betriebsaufgabe nicht vor, wenn

  • die Wirtschaftsgüter nach und nach
  • im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert werden oder
  • in das Privatvermögen überführt werden (> BFH vom 10.9.1957 - BStBl III S. 414),
  • wenn der Betriebsinhaber den Entschluss zur Betriebsaufgabe lediglich dokumentiert hat.

Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung dieses Entschlusses durch Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Keine Betriebsaufgabe

Innerhalb kurzer Zeit

Der Begriff „kurzer Zeitraum“ darf nicht zu eng aufgefasst werden, da dieser durch die Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt ist. Maßgebender Gesichtspunkt ist, ob man die Aufgabehandlungen wirtschaftlich noch als einen einheitlichen Vorgang werten kann.

Zeitgrenzen des Abwiklungszeitraumes:

  1. weniger als 19 Monate = unproblematisch
  2. Ausnahmefall: 25 Monate (obere Grenze)
  3. mehr als 36 Monate = nicht mehr „innerhalb kurzer Zeit“.

Bei einem Zeitraum von mehr als 36 Monaten kann also nicht mehr von einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang ausgegangen werden.

Expertentipp

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Tendenz aus der BFH-Rechtsprechung:

Innerhlab kurzer Zeit = 2 aufeinander folgende Veranlagungszeiträume.

Beck'sche "Steuererlasse" 1 § 16/2: BMF-Schreiben vom 20.12.2005 zu Steuerbegünstigungen bei Betriebsveräußerungen/ -aufgabe.

Die Betriebsaufgabe beginnt mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind. Der Zeitraum für die Betriebsaufgabe endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage bzw. mit deren Überführung in das Privatvermögen.

Es ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die stillen Reserven des Betriebs im Wesentlichen oder nahezu vollständig aufgedeckt worden sind. Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch abgekürzt werden, dass Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des Betriebs nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen überführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. In solchen Fällen setzt der Stpfl. in der Regel seine unternehmerische Tätigkeit fort.

Die Entnahme einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst, ist als Aufgabe eines Teilbetriebs anzusehen; das gilt auch für die Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft.