Als nachträgliche Einkünfte, versteht man Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen, insbesondere Entgelte für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen.
Nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG)
Nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen Gewinneinkunftsart, die nach der Betriebsveräußerung anfallen, sind gem. § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 13, § 15, § 18 EStG und in analoger Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, d. h. grundsätzliche Anwendung des "lstprinzips" (H24.2 ,,Ermittlung ..." ESIH) zu erfassen und der Besteuerung zu unterwerfen.
Beispiel
Zinszahlungen für Betriebsschulden, die nach der Veräußerung zurückgeblieben sind und nicht durch den Veräußerungserlös gedeckt werden konnten, sind als nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen.
Beispiel
Vorhandenen Aufwendungen für im (Rest-) Betriebsvermögen verbliebene Wirtschaftsgüter (z. B. Lager-, Transport-, Finanzierungskosten, Abschreibungen).
Beispiel
Eine unerwartete Zahlung einer bereits abgeschriebenen Forderung stellt eine nachträgliche Betriebseinnahme dar.