Veräußert ein Stpfl. seinen Betrieb gegen eine Leibrente, hat er ein Wahlrecht.
- Der Steuerpflichtige kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern.
In diesem Fall ist § 16 EStG anzuwenden. Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des BewG ermittelten Barwert der Rente, vermindert um etwaige Veräußerungskosten des Stpfl., und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
- Der Stpfl. kann stattdessen die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. d. § 15 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln.
In diesem Fall entsteht ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigt; der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar. Bei der Ermittlung des Barwerts der wiederkehrenden Bezüge ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen, wenn nicht vertraglich ein anderer Satz vereinbart ist.
Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
In der nachfolgenden Videoreihe wird das Thema "Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge" ausführlich behandelt.
Leibrente und das Wahlrecht: Beispiel 1, Teil 1
Der Steuerpflichtige X veräußert zum 01.01.2022 seinen Betrieb mit AKTIVA (850.000 EUR) und PASSIVA (550.000 EUR) an Y gegen eine monatliche Rente von 5.250 EUR. Für X fallen Veräußerungskosten von 12.000 EUR an. Die Rente ist erstmalig am 03.01.2022 zu zahlen.
Leibrente und das Wahlrecht: Beispiel 1, Teil 2
Leibrente und das Wahlrecht: Beispiel 2, Teil 1
Die Steuerpflichtige Z (60 Jahre, Frau) veräußert zum 01.04.2022 ihren Gewerbebetrieb gegen eine ab 1.4.2022 vorschüssig zu zahlende Veräußerungsleibrente i.H.v. jährlich 36.000 €. Der Rentenbarwert zum 31.3.2022 beträgt:
Jahreswert 36.000 € x Vervielfältiger 13,889; (Anlage zu § 14 BewG BMF vom 04.10.2021 - IV C 7) = 500.004 €
Das Kapitalkonto beträgt 33.000 €, etwaige Veräußerungskosten trägt die Erwerberin.
Leibrente und das Wahlrecht: Beispiel 2, Teil 2
Leibrente und das Wahlrecht: Beispiel 3, Mischentgelt
X veräußert seinen Betrieb gegen einen Veraußerungspreis i.H.v. 72.000 €. Zusätzlich zu dem Veräußerungspreis zahlt der Erwerber an X noch eine lebenslange Rente. Der (kapitalisierte) Rentenbarwert beträgt 130.000 €. Die Summe aller Buchwerte des BV beträgt 39.000 €. An Veräußerungskosten leistet X 2.000 €
X beantragt die nachträgliche Versteuerung und es soll nur § 16 EStG dargestellt werden.