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Einkommensteuer (Vertiefung) - Betriebsveräußerung und Einnahmeüberschussrechnung

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Betriebsveräußerung und Einnahmeüberschussrechnung

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, so ist er bei der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe so zu behandeln, als wäre er mit der Aufgabe des Betriebs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (R 4.5 Abs. 6 EStR).

War die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmenüberschussrechnung erfolgt, so muss ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG erfolgen (R 4.5 Abs. 6 EStR), da § 16 Abs. 2 S. 2 EStG den Wert des BV nach BVV-Grundsätzen verlangt.

Es sind die beim Übergang erforderlichen Zu- und Abrechnungen durchzuführen. Auf der Basis dieser zutreffend zu ermittelnden Werte sind Korrekturen hinsichtlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu ermitteln (H 4.6 Gewinnberichtigungen ESTH). Die Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Veräußerung stattfindet. Die dem Gewinn hinzuzurechnenden Beträge können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden (H 4.5 Abs. 6 Übergangsgewinn" ESTH).

 

Betriebsaufgabe_Betriebsveräußerung

Bei der Gewinnermittlung nach den allgemeinen Grundsätzen durch Einnahmen-Überschussrechnung ist auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. der Betriebsveräußerung eine Wechsel der Gewinnermittlungsart durchzuführen. Die Grundsätze können Sie in dem Abschnitt Wechsel der Gewinnermittlungsart nachlesen bzw. wiederholen.