ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer (Vertiefung) - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Kursangebot | Einkommensteuer (Vertiefung) | Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Einkommensteuer (Vertiefung)

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Wird der zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehörende Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einzelunternehmens veräußert, ist die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG für beide Vorgänge getrennt zu prüfen. Es handelt sich demnach um zwei verschiedene Vorgänge. Liegen hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vor, kann der Stpfl. den Abzug des Freibetrags entweder bei der Veräußerung des Einzelunternehmens oder bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beantragen.

Die Veräußerung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft), zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (mehrstöckige Personengesellschaft), stellt für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG einen einheitlich zu beurteilenden Veräußerungsvorgang dar.

In den Fällen des § 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 5 EStG ist für den Teil des Veräußerungsgewinns, der nicht als laufender Gewinn gilt, der volle Freibetrag zu gewähren; der Veräußerungsgewinn, der als laufender Gewinn gilt, ist bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 S. 3 EStG nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

X betreibt ein Einzelunternehmen, zum Betriebsvermögen gehört ein Anteil von 25 % an der X-OHG. Zum Ablauf des Jahres 00 veräußert der zu diesem Zeitpunkt 60-jährige X sein gesamtes Einzelunternehmen inklusive der Beteiligung an der OHG. Der aufgrund der Veräußerung des Einzelunternehmens erzielte Gewinn beträgt (ohne den OHG-Anteil) 100.000 EUR, während sich im Zusammenhang mit der Veräußerung des OHG-Anteils ein Veräußerungsgewinn von 40.000 EUR ergibt; bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs der OHG wäre ein Veräußerungsgewinn von 120.000 EUR erzielt worden.

Ein Freibetrag kann nur einmal beansprucht werden – wahlweise entweder für die Veräußerung des Gewerbebetriebs oder des Mitunternehmeranteils (R 16 Abs. 13 S. 7 EStR). Dabei kann auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils der volle Freibetrag in Anspruch genommen werden.