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Einkommensteuer (Vertiefung) - Veräußerungskosten

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Veräußerungskosten

Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind; es muss damit eine un­mittelbare sachliche Beziehung zum Veräußerungsvorgang bestehen.

Veräußerungskosten mindern den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn und dürfen den laufenden Gewinn nicht mindern.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns die Veräußerungskosten abzuziehen. Kosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung entstehen, sind nicht vom laufenden Gewinn, sondern vom Veräußerungsgewinn abzuziehen (H 16 Abs. 12 "Veräußerungskosten" EStH).

Dies gilt auch für Kosten, die in Jahren vor der Veräußerung angefallen sind. Damit hat der BFH dem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang den Vorrang vor dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung eingeräumt und auf die Einheitlichkeit des Veräußerungsvorgangs abgestellt.

Die Veräußerungskosten sind danach stets vom begünstigten Veräußerungsgewinn abzuziehen, ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Verausgabung.

Beispiele für Veräußerungskosten

  • Notar- und Grundbuchkosten,

  • Vermittlungsprovisionen, Kosten für Inserate,

  • Reisekosten,

  • Beratungs- und Gutachterkosten,

  • Zivilprozesskosten für Kaufabwicklung usw.,

  • Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die mit dem Veräußerungsvorgang befasst sind,

  • Verkehrssteuern aus dem Veräußerungsvorgang (z. B. Grunderwerbsteuer oder die im ge- meinen Wert enthaltene und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer,

  • Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Erlös zur Tilgung der Schuld ausreicht (H 16 Abs. 12 Vorfälligkeitsentschädigung" EStH).