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Einkommensteuer (Vertiefung) - Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Regelungen des § 34 EStG zu berechnen.

Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen (das heißt nicht regelmäßigen) Einkünften nach § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG. Für steuerpflichtigen und sofort zu versteuernden Veräußerungsgewinn, soweit nicht Gewinnanteile enthalten sind, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen; diese Gewinnanteile sind herauszurechnen (siehe § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), ist die Besteuerung entweder

  • gem. § 34 Abs. 1 EStG nach der sog. ,,Fünftelregelung", oder
  • gem. § 34 Abs. 3 EStG auf Antrag mit einem ,,ermäßigten Steuersatz".

vorzunehmen.

Fünftelregelung

Der Gesetzgeber glättet den progressiven Steuertarif für diese Einkünfte durch die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf 5 Jahre verteilt (das heißt, auf ein Fünftel des Gewinns wird der Steuerbetrag ermittelt und anschließend wird der so ermittelte Steuerbetrag mit fünf multipliziert). Bei der Steuerberechnung bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG wird stets geprüft, ob die normale Besteuerung oder die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG günstiger ist, somit wird die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG ohne Antrag von Amts wegen gewährt.

Beispiel

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Der Gewerbetrieb wurde zum 31. Dezember 2023 verkauft und es wurde ein Veräußerungsgewinn von 15.000 EUR erzielt. Daneben wurde in diesem Jahr ein laufender Gewinn aus dem Gewerbebetrieb von 25.000 EUR erwirtschaftet; andere Einkünfte lagen für 2023 nicht vor.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte lag im Jahr 2023 bei 45.000 EUR. Auf die nach dem Einkommensteuertarif (Grundtabelle) eine Steuer in Höhe von  7.828 EUR anfallen.

Die Einkommensteuer wird für die laufenden Einkünfte plus 1/5 des Veräußerungsgewinns ermittelt und hiervon wird der Einkommensteuerbetrag auf die laufenden Einkünfte abgezogen. Der so ermittelte Differenzbetrag wird mit fünf multipliziert und zu der Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte hinzugerechnet.

Formel: Steuerschuld= 5 x [ESt (vvE + (aE : 5)) – ESt(vvE)] + ESt(vvE)
aE= außerordentliche Einkünfte;  vvE= verbleibende zu versteuernde Einkünfte

5 x [ESt (25.000 + (15.000 : 5)) – ESt (25.000)] + ESt (25.000)
= 5 x [ESt (25.000. + (3.000)) – ESt (25.000)] + ESt (25.000)
= 5 x [ESt (28.000) – ESt (25.000)] + ESt (25.000)
= 5 x [4.120 – (3.280)] + ESt (25.000)
= 5 x [840] + (3.280)
= 4.200 + (3.280)
= 7.480 EUR

Die außerordentlichen Einkünfte werden also mit 4.200 Euro besteuert. Es tritt die Steuer auf den laufenden Gewinn von 25.000 Euro in Höhe von 3.280 Euro hinzu, so dass sich nach der Fünftelregelung eine Steuer von 7.480 Euro ergibt. Dies bedeutet einen Steuervorteil von 348 Euro gegenüber der regelmäßigen auf den Gesamtbetrag entfallenden Einkommensteuer in Höhe von 7.828 Euro.

Dieses Beispiel ist an die Idee der IHK Hamburg angelehnt.

Der ermäßigte Steuersatz

Für Gewinne aus Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe kann für die Besteuerung unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG alternativ zur sog. Fünftelregelung der ermäßigte Steuersatz beantragt werden.

Der ermäßigte Steuersatz kann dabei auf außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG angewendet werden, die den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte, mindestens jedoch in Höhe von 14% (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Voraussetzungen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem ermäßigten Steuersatz, der nur einmal im Leben gewährt wird, sind:

  • Antrag beim Finanzamt (im Gegensatz zu der Fünftelregelung, welche von Amts wegen gewährt wird);
    Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit;
  • der Veräußerungsgewinn übersteigt den Betrag von 5 Millionen Euro nicht (der über 5 Millionen Euro hinausgehende Gewinn unterliegt dem vollen Steuersatz, soweit nicht anderweitige Steuerermäßigungen oder -befreiungen eingreifen.)

Beispiel

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Das zu versteuernde Einkommen beträgt 250.000 Euro, in dem ein Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro enthalten ist.

Die tarifliche Einkommensteuer auf 250.000 Euro beläuft sich 2023 auf 95.027,00 Euro, entspricht damit einem durchschnittlichen Steuersatz von 38,01 %. 56% dieses Steuersatzes entspricht 21,29 %. Dieser ermäßigte Steuersatz übersteigt den Mindeststeuersatz von 14%, also kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag mit 21,29 % versteuert werden.

laufender Gewinn50.000 EUR
Veräußerungsgewinn200.000 EUR
zu versteuerndes Einkommen250.000 EUR
200.000 EUR x 21,29 % =42.580 EUR
50.000 Euro nach Grundtabelle 202311.343 EUR
Einkommensteuer mit § 34 EStG53.923 EUR
Einkommenteuer ohne § 34 EStG95.027 EUR
Differenz41.104 EUR