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Einkommensteuer (Vertiefung) - Entrichtung des Kaufpreises in Form einer Einmalzahlung

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Entrichtung des Kaufpreises in Form einer Einmalzahlung

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten. Dieser Zeitpunkt bleibt unverändert, auch dann, wenn die Einmalzahlung gestundet wird. Der Veräußerungsgewinn entsteht also grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung.

Bei einer sofortigen Zahlung des Kaufpreises sind keinerlei Besonderheiten zu beachten.

Wird der Kaufpreis langfristig gestundet bzw. eine Ratenzahlung vereinbart, ohne dass hierfür Zinsen zu zahlen sind, ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen. Der Wert der Forderung ist durch Abzinsung zu ermitteln.

Werden für die Stundung marktübliche Zinsen vereinbart, ist die Kaufpreisforderung mit dem Nennwert anzusetzen. Die dem Veräußerer zugeflossenen Zinsen sind keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen, da anzunehmen ist, dass die Kaufpreisforderung in das Privatvermögen des Veräußerers fällt.

Ohne ZinsvereinbarungMit einer Zinsvereinbarung
  • Ermittlung des Veräußerungspreises durch Abzinsung, bei einer LAufzeit von mehr als 1 Jahr  ( § 12 Abs. 3 BewG)
  • gilt auch bei einer vereinbarten Unverzinslichkeit; H 20.2 (Unverzinsliche ...) EStH
  • Gegenwartswert abzüglich gezahlter Betrag = Zinsanteil; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EStG. § 32d EStG ist zu beachten.
  • Nennwert der Forderung ist der Veräußerungspreis ( § 12 Abs. 1 BewG)
  • Vereinbarte Zinsen stellen einen Zinsertrag dar.
  • Zinsanteil = Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EStG. § 32d EStG ist zu beachten.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige A veräußert zum 01.10.01 seine Arztpraxis an einen Erwerber. Der Kaufpreis i.H.v. 375.000 EUR ist zum 01.04.03 fällig. Der Erwerber leistet den Kaufpreis firstgerecht zum vereinbarten Zeitpunkt. Zinsen wurden nicht vereinbart.

Lösungsvorschlag:

A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen (H 18.3 Veräußerung, 1. Einzelunternehmen, a)" ESIH; R 16 Abs. 1 ESIR). Der Veräußerungsgewinn ist nach § 18 Abs. 3 S. 2i. V. m. § 16 Abs. 2 EStG auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln. Der Ansatz des Veräußerungsgewinns erfolgt damit, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt im VZ 01 zu erfolgen.

Veräußerungspreis ist alles, was A für die Übertragung der Praxis erhält. Der vereinbarte Kaufpreis i. H. v. 375.000 EUR ist anzusetzen. Dieser Betrag wird aber für einen Zeitraum von über 1 Jahr gestundet. Es sind keine Zinsen vereinbart und der Betrag ist zu einem bestimmten Termin fällig. Der Gegenwartswert ist nach § 12 Abs. 3 BewG für die Höhe des Veräußerungspreises nach § 16 Abs. 2 ESIG zu ermitteln, da dieser maßgebend ist (H 20.2, Unverzinsliche..." EStH). Entsprechend der Tabelle 1 zu § 12 Abs. 3 BewG (Beck'sche Erlasse 200 § 12/1) ist der Geldbetrag auf 1,5 Jahre abzuzinsen.

Der VV ergibt sich entsprechend mit 0,898 + 0,5 x (0,948 abzgl. 0,898) 0,923 x 375.000 € = 346.125 € (BMF v. 10.10.2010, Beck'sche Erlasse 200 § 12/1, Rn. 3.1.1 und Tabelle 1).

Im VZ 03 entstehen mit Zufluss des Kaufpreises (375.000 €) in der Differenz zum Gegenwarts- wert (346.125 €) Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. H. v. 28.875 €, die mangels KapESt-Abzug nach den Regelungen des § 32d EStG (insb. § 32d Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 EStG) zu besteuern sind.

Beispiel

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 Abwandlung:

Die Kaufpreisforderung ist mit 5 % p.a. zu verzinsen.

Lösung:

Aufgrund der vereinbarten Verzinsung ist der Veräußerungspreis im VZ 01 mit dem Nennwert von 375.000 € anzusetzen.

Die darüber hinaus zu zahlenden Zinsen sind erst bei Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen, die nach den Regelungen des § 32d EStG (insb. § 32d Abs. 3i. V. m. Abs. 1 EStG) zu besteuern sind.