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Einkommensteuer (Vertiefung) - Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 18 EStG Die wichtigste Gruppe innerhalb dieser Einkunftsart sind die Freiberufler.

Im EStG werden Sie keine eigene Definition der Begriffe selbständige Arbeit oder freier Beruf, finden. Im § 18 EStG ist eine Aufzählung, in welchen Tätigkeitsfeldern oder konkreten Berufen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt werden.

Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.

Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dieser Einkunftsart finden Sie im Kurs Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG.