Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, im Erbfall, bei einer Erbauseinandersetzung oder durch Schenkung übertragen wird, gilt dies als unentgeltlich. Eine Übertragung gilt als unentgeltlich, wenn keine Gegenleistung vorhanden ist oder diese nicht ermittelt werden kann. Solche Übertragungen können entweder zu Lebzeiten erfolgen (z.B. durch Schenkung) oder von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft oder Vermächtnis).
Der Begriff der unentgeltlichen Übertragung
Wenn der Übernehmer des Vermögens keine Gegenleistung erbringen muss, spricht man von einer unentgeltlichen Übertragung. Solche Übertragungen können aus steuerrechtlicher Sicht mehrere Steuertatbestände betreffen, wie z.B. einkommenssteuerliche, schenkungssteuerliche und gewerbesteuerliche Aspekte.
Anders ausgedrückt, eine unentgeltliche Übertragung liegt immer dann vor, wenn kein Entgelt gezahlt wird. Die steuerrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Übertragungen ist im Vergleich zu entgeltlichen Übertragungen von großer Bedeutung.
Überblick des § 6 Abs. 3 EStG
Gem. § 6 Abs. 3 EStG ist die Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung in folgenden Fällen zwingend anzuwenden:
- § 6 Abs 3 S. 1 HS 1 EStG
Unentgeltliche Übertragung des gesamten Betriebs, Teilbetriebs, oder Mitunternehmeranteils.
- § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 EStG
Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen.
- § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 EStG
Unentgeltliche Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils an eine natürliche Person.
- § 6 Abs. 3 S. 2 EStG
Unentgeltliche Übertragung eines Teils des Betriebs/Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern.