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Einkommensteuer (Vertiefung) - Nießbrauch und ähnliche Nutzungsrechte im Steuerrecht

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Nießbrauch und ähnliche Nutzungsrechte im Steuerrecht

Begriffsabgrenzungen und Grundlagen

Der Nießbrauch gibt das Recht, eine bestimmte Sache zu gebrauchen und ihre Früchte zu genießen. Der Nießbraucher ist somit also befugt, die Nutzungen aus einer Sache ziehen. Es handelt sich um ein dingliches persönliches Nutzungsrecht.

Im Steuerrecht ist der Nießbrauch an Grundstücken die wichtigste Nießbrauchsart. Gleichwohl wird in der Praxis dieses Rechtsinstitut nicht in erster Linie aus steuerlichen Gründen gewählt, sondern zumeist aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder Erbregelung.

Steuerrechtlich ist der Nießbrauch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich mit ihm Einkünfte verlagern lassen, wodurch die Steuerprogression vermieden werden kann. 

Die zivilrechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 1030 ff. BGB. Auch ist anzumerken, dass die dingliche Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück der notariellen Beurkundung sowie der Eintragung im Grundbuch bedarf, §§ 311b,  873 sowie 925 BGB.

Neben dem Nießbrauch gehören auch noch das dingliche Wohnrecht nach § 1093 BGB zu den dinglichen persönlichen Nutzungsrechten. Es unterscheidet sich gegenüber dem Nießbrauch, indem es auf die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken beschränkt ist. Die steuerlichen Konsequenzen sind mit denen des Nießbrauchs vergleichbar.

So genannte obligatorische Nutzungsrechte haben keine dingliche, sondern eine lediglich schuldrechtliche Natur wie z.B. Miet- oder Leihverträge und genießen nicht den Schutz des Grundbuches.

Prüfungstipp

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Zwar ist ein Nießbrauch auch an einer Kapitalanlage zivilrechtlich denkbar, in Klausuren findet das Themengebiet jedoch zumeist seinen Niederschlag an einem Grundstück und damit im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Finanzverwaltung hat hierzu in einem umfangreichen Schreiben ("Nießbrauchserlass") Stellung genommen, BMF IV C 1 – S 2253/07/10004, Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 21/2.

Zurechnung der Einkünfte

Damit einer Person die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zurechenbar sind, muss bei dieser der Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG vorliegen, Rz. 1 des Nießbrauchserlasses.

Diese Person muss

  • Rechte und Pflichten eines Vermieters tragen, was eine klare, ernsthafte und zivilrechtlich wirksame Vereinbarung eines Nutzungsrechtes voraussetzt und
  • das überlassene Grundstück tatsächlich vermieten oder verpachten.

Unterscheidung der Nießbrauchsarten

Es wird zwischen 

  1. Zuwendungsnießbrauch
  2. Vorbehaltsnießbrauch
  3. Vermächtnisnießbrauch

differenziert. Während beim Zuwendungsnießbrauch der Eigentümer den Nießbrauch an der Sache gegenüber einem Dritten bestellt, behält sich der Eigentümer beim Vorbehaltsnießbrauch bei einer Übertragung der Sache das Nießbrauchsrecht vor. Beim Vermächtnisnießbrauch wird aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Eigentümers der Sache durch dessen Erben einem Dritten der Nießbrauch an der Sache eingeräumt.