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Einkommensteuer (Vertiefung)

Pauschalierte Lohnsteuer

Pauschalierte Lohnsteuer

Im Regelfall wird die Besteuerung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber mittels der elektronisch abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Arbeitnehmers vorgenommen (§ 39e EStG). In bestimmten Fällen kann die Lohnsteuer jedoch auch pauschal erhoben werden, wie in den §§ 40, 40a und 40b EStG geregelt. Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer, nicht der Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz und wird weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer angerechnet (§ 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG). Die Entscheidung für die Pauschalierung liegt grundsätzlich im Wahlrecht des Arbeitgebers.

Geringfügige Beschäftigungen (§ 40a Abs. 2 EStG)

Für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die sogenannten „Minijobs“, kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts abgeführt werden. Dieser Pauschalsatz umfasst auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG). Eine Beschäftigung in privaten Haushalten nach § 8a SGB IV unterliegt ähnlichen Regelungen, sofern die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 8 SGB IV erfüllt und pauschalisierte Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Werden hingegen reguläre Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts abgeführt werden. Diese Regelung kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und die Einkommensgrenze überschreitet.

Kurzfristige Beschäftigungen (§ 40a Abs. 1 EStG)

Für kurzfristige Beschäftigungen, bei denen der Arbeitnehmer gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend tätig wird, kann ebenfalls eine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die zusammenhängende Dauer der Beschäftigung höchstens 18 Tage beträgt, der Arbeitslohn pro Arbeitstag im Durchschnitt 150 Euro nicht übersteigt oder die Tätigkeit aufgrund eines unvorhersehbaren Bedarfs sofort erforderlich wird (§ 40a Abs. 1 Satz 2 EStG). In die 18 Tage werden auch Krankheitstage und Urlaubstage einbezogen (R 40a.1 Abs. 5 Satz 2 LStR). Der Pauschalsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 %. Zusätzlich darf der Arbeitslohn 19 Euro pro Stunde nicht übersteigen, und der Arbeitnehmer darf keinen weiteren Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber beziehen, der dem regulären Lohnsteuerabzug nach § 39b oder § 39c EStG unterliegt (§ 40a Abs. 4 EStG).

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs. 3 EStG)

Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gelten besondere Regelungen. Eine Aushilfskraft kann mit einer pauschalisierten Lohnsteuer von 5 % besteuert werden, sofern die Tätigkeit weniger als 180 Tage im Jahr andauert und typische saisonale Aufgaben wie Erntehilfe umfasst (§ 40a Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Arbeitslohn darf hierbei 12 Euro pro Stunde nicht übersteigen, und die Aushilfskraft darf keine Fachkraft im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich sein. Ebenso ist ausgeschlossen, dass ein weiterer Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt wird, der regulär der Lohnsteuer unterliegt.

Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG)

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge können bestimmte Zukunftssicherungsleistungen pauschal besteuert werden. Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, die nicht steuerfrei sind, können mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % besteuert werden (§ 40b Abs. 1 EStG). Vertrauensschutzregelungen gelten weiterhin für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurden (§ 52 Abs. 40 EStG). Diese Altzusagen bleiben pauschalierungsfähig, sofern mindestens ein Beitrag vor dem 1. Januar 2018 pauschal versteuert wurde. Der jährliche Höchstbetrag für die Pauschalierung beträgt 1.752 Euro pro Arbeitnehmer (§ 40b Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann sich der Betrag um 1.752 Euro je Jahr des Dienstverhältnisses erhöhen, wobei bereits pauschal versteuerte Beträge berücksichtigt werden.

Gruppenunfallversicherungen (§ 40b Abs. 3 EStG)

Gruppenunfallversicherungen können ebenfalls pauschal besteuert werden, wenn die jährlichen Leistungen pro Arbeitnehmer 100 Euro nicht übersteigen (§ 40b Abs. 3 EStG). Der Pauschalsteuersatz beträgt 20 %.

Sonderzahlungen (§ 40b Abs. 4 EStG)

Sonderzahlungen wie Erstattungsmodelle oder Gegenwertszahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG können mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % besteuert werden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass weitere laufende Zahlungen an den Arbeitnehmer geleistet werden.