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Einkommensteuer (Vertiefung) - Pauschalierung der Einkommensteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Pauschalierung der Einkommensteuer

Pauschalierung der Einkommensteuer

Im § 37a und § 37b geht es um Pauschalierungen in der Einkommensteuer.

Versteuerungen nach § 37a EStG

Wenn ein Unternehmen Sachprämien für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen, wie z.B. "Miles & More" Programme zulässt, dann ist die Einkommensteuer für den nicht steuerfreien Teil nach § 37a Abs. 1 S. 1 EStGi i.H.v. 2,25 % zu pauschalisieren. 

Hinweis

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Die pauschale Einkommensteuer ist als Lohnsteuer im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung zu berücksichtigen und spätestens 10 Tage nach Ablauf des Anmeldezeitraums abzuführen.

Auf die Steuer ist der Solidaritätszuschlag zu erheben.

Versteuerungen nach § 37b EStG

Nach § 37b EStG können Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer pauschalisiert versteuert werden. Die Pauschalisierung wird mit 30 % versteuert. Durch die pauschalisierte Besteuerung ist der geldwerte Vorteil beim Empfänger abgegolten. Unter die Anwendung des § 37b EStG fallen nur betriebliche Aufwendungen. Es werden sowohl Sachgeschenke nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst als auch Sachzuwendungen, die zu ohnehin gewährten Leistungen gewährt werden. Es werden auch Sachbezüge, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, berücksichtigt (§ 37 Abs. 2 S. 2 EStG). Zuwendender kann nach § 37b EStG jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein. Zuwendungsempfänger können nach § 37b EStG eigene Arbeitnehmer, aber auch Dritte in jeder beliebigen Rechtsform sein. Die Pauschalisierung unterliegt einem Wahlrecht, dass durch die Abgabe der Lohnsteueranmeldung vorgenommen wird. Das Wahlrecht ist für alle betroffenen Leistungen einheitlich auszuüben. Eine Trennung kann jedoch für Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer erfolgen. Es gibt für die pauschalisierte Besteuerung einen Freibetrag von 10.000 € pro Wirtschaftsjahr und Empfänger. Wenn der Zuwendungsbetrag 10.000 € übersteigt, kommt eine pauschalisierte Besteuerung nicht in Betracht (§ 37 Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag bezieht sich auf den Betrag abzüglich möglicher Zahlungen des Empfängers.

In die Pauschalisierung bei Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer sind alle Zuwendungen, auch jene bis zu 35 €, einzubeziehen. Geringwertige Warenproben und Streuwerbeartikel, wie Kugelschreiber, werden jedoch nicht in die Berechnung mit einbezogen, da diese als so genannte Streuwerbeartikel anzusehen sind. Für die Berechnung der 10 €-Grenze ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt.

Wenn die Zuwendungen als Aufmerksamkeiten zu einem besonderen persönlichen Anlass (Hochzeit, Geburt eines Kindes) gewährt werden, dann sind sie bis zu 60 € steuerfrei, da es sich nicht um Geschenke handelt. Die Bemessungsgrundlage sind alle Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger. Der Pauschalwert errechnet sich aus allen tatsächlichen Zuwendungen einschließlich der Umsatzsteuer.  Zuzahlungen des Empfängers führen nur zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmern richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Bemessungsgrundlage. Es dürfen in die Bemessungsgrundlage nur jene Aufwendungen einbezogen werden, die beim Arbeitnehmer auch zu Arbeitslohn führen. Alle Beträge, die nach § 40 Abs. 2 EStG besteuert worden sind, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die pauschalisierte Steuer nach § 37b EStG wird mit 30 % berechnet. Steuerschuldner ist der zuwendende Steuerpflichtige. Der Entstehungszeitpunkt ist der Zuflusszeitpunkt. Auf die Pauschalsteuer sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu erheben. Die Kirchensteuer kann entweder in einem vereinfachten Verfahren oder einem Nachweisverfahren erbracht werden. Die Wahl kann für jeden Lohnsteueranmeldezeitraum neu getroffen werden. Wenn der Steuerpflichtige das Nachweisverfahren wählt, dann muss für die Empfänger, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, auch keine Kirchensteuer abgeführt werden. Für die anderen wird der Steuersatz für das jeweilige Bundesland angewendet. 

Die Empfänger sind nach § 37b Abs. 3 S. 3 EStG über die Pauschalversteuerung zu informieren. Es gibt keine Formvorschriften für die Unterrichtung. 

Hinweis

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Die Pauschalsteuer ist mit der Lohnsteueranmeldung anzumelden, spätestens 10 Tage nach Ablauf des Lohnsteueranmeldezeitraum ist die Steuer zu entrichten.