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Pauschalierung der Einkommensteuer
Im § 37a und § 37b geht es um Pauschalierungen in der Einkommensteuer.
Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachprämien nach § 37a EStG
Unternehmen, die Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 EStG gewähren, können auf Antrag die Einkommensteuer für den nicht steuerfreien Teil dieser Prämien pauschal erheben (§ 37a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 % und wird auf den gesamten Wert der Prämien angewendet, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen (§ 37a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der zuständigen Betriebsstätte anzumelden (§ 37a Abs. 4 EStG). Sie muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden. Zusätzlich zur pauschalen Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben.
Für die Pauschalierung ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich (§ 37a Abs. 3 Satz 1 EStG). Das Finanzamt kann die Genehmigung zeitlich befristen, wobei sich die Genehmigung auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien erstreckt (§ 37a Abs. 3 Satz 3 EStG).
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Empfänger der Sachprämien über die Steuerübernahme zu informieren (§ 37a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die pauschale Steuer ermöglicht eine einfache Abwicklung der Besteuerung, ohne dass die Empfänger die Prämien in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Beispielsweise können solche Sachprämien im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen wie "Miles & More" anfallen. Die Regelung stellt eine steuerliche Erleichterung für Unternehmen dar, die Sachprämien an eine Vielzahl von Personen gewähren.
Versteuerungen nach § 37b EStG
Nach § 37b EStG können Unternehmen die Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen pauschal mit einem Steuersatz von 30 % erheben. Die Pauschalisierung gilt einheitlich für alle betrieblich veranlassten Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Dies umfasst:
- Betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
- Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, sofern sie nicht in Geld bestehen.
Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommensteuer sind die tatsächlichen Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist mindestens der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelte Wert anzusetzen.
Ausschluss der Pauschalierung
Die Pauschalisierung nach § 37b EStG ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen:
- je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
- für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10.000 Euro übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Begrenzung sorgt dafür, dass nur moderate Zuwendungen pauschal besteuert werden können.
Anwendungsbereich
Die Regelung gilt sowohl für Zuwendungen an Arbeitnehmer als auch an Nicht-Arbeitnehmer. Begünstigt sind insbesondere:
- Sachgeschenke (z. B. Präsentkörbe, Gutscheine),
- Sachzuwendungen, die zu ohnehin gewährten Leistungen gewährt werden,
- zusätzliche Sachbezüge, die über den Arbeitslohn hinaus gewährt werden (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die pauschal besteuerten Zuwendungen bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG). Der geldwerte Vorteil ist damit vollständig abgegolten.
Wahlrecht und Verfahren
Die Anwendung der Pauschalbesteuerung unterliegt einem Wahlrecht, das einheitlich für alle betroffenen Leistungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden muss. Eine getrennte Anwendung für Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer ist jedoch zulässig.
Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer und ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden (§ 37b Abs. 4 Satz 1 EStG). Sie ist spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Zusätzlich zur pauschalen Einkommensteuer werden der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Die Kirchensteuer kann im Nachweis- oder im vereinfachten Verfahren berechnet werden. Im Nachweisverfahren müssen für konfessionslose Empfänger keine Kirchensteuer abgeführt werden (§ 37b Abs. 4 Satz 2 EStG).
Pflichten des Zuwendenden
Der Zuwendende hat den Empfänger über die Übernahme der Steuer zu informieren (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Hierbei bestehen keine besonderen Formvorschriften.
Besonderheiten und Freibeträge
Für geringwertige Sachzuwendungen (z. B. Streuartikel wie Kugelschreiber oder Warenproben) gelten besondere Regelungen. Diese Zuwendungen werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn sie als Streuwerbeartikel gelten und keinen individuellen Empfänger haben.
Aufmerksamkeiten zu einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Hochzeit, Geburt eines Kindes) bleiben bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei, da es sich hierbei nicht um Geschenke im steuerlichen Sinne handelt. In allen anderen Fällen berechnet sich die Bemessungsgrundlage aus dem tatsächlichen Wert der Zuwendung einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich eventueller Zuzahlungen des Empfängers.
Hinweis
Die Pauschalierung nach § 37b EStG bietet Unternehmen eine einfache Möglichkeit, Sachzuwendungen steuerlich zu behandeln. Sie entlastet sowohl den Zuwendenden als auch den Empfänger, da die Besteuerung mit der Pauschalsteuer abgeschlossen ist und der Empfänger die Zuwendungen nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss.
Allerdings sind die Vorschriften sorgfältig zu beachten, insbesondere die Grenzen von 10.000 Euro sowie die Regelungen zur Kirchensteuer.
Die Pauschalsteuer ist mit der Lohnsteueranmeldung anzumelden, spätestens 10 Tage nach Ablauf des Lohnsteueranmeldezeitraum ist die Steuer zu entrichten.
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