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Einkommensteuer (Vertiefung) - § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Bei der Beurteilung ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen ist auf die tatsächliche Umsetzung abzustellen. Generell stellt jede Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Entgelt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Zivilrechtlich ist das Grundstück im BGB nicht eindeutig definiert. § 94 BGB definiert lediglich was wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist. Vereinfacht gesagt ist ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche („Grund und Boden“). Im Sinne des § 94 BGB stellt der Grund und Bodens samt aufstehendem Gebäude eine wirtschaftlichen Einheit und somit ein Grundstück dar.

Steuerrechtlich ist der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff zu berücksichtigen. Nach § 72 BewG ist zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken zu unterscheiden. Grundstücke ohne aufstehende, benutzbare Gebäude sind „unbebaute Grundstücke“ (§ 72 BewG), Gebäude auf fremdem Grund und Boden stellen bewertungsrechtlich ein eigenes Grundstück dar (§ 70 Abs. 3 BewG).

Steuerrechtlich unterliegt der Grund und Boden keinem Wertverzehr durch Abnutzung. Für die Anschaffungskosten des Grund und Bodens kann keine Absetzungen für Abnutzung  § 7 EStG, AfA) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind also in den nicht abnutzbaren Grund und Boden-Anteil und den abnutzbaren Gebäudeanteil aufzuteilen, R 4.2 Abs. 6 EStR sowie H 7.3 „Kaufpreisaufteilung“ EStH. Für den Gebäudebegriff sind die Rechtsgrundsätze des Bewertungsrechts maßgebend (vgl. auch R 7.1 Abs. 5 EStR : „Gebäude und Gebäudeteile“ und H 4.2 Abs. 4 EStH).

Sonderfälle bei Vermietung beweglicher Gegenstände

Die Vermietung beweglicher Gegenstände (z. B. Pkw, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, bei in ein inländisches oder ausländisches öffentliches Register eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge) zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder bei Sachinbegriffen zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.