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Einkommensteuer (Vertiefung) - § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Rückständige Miet- und Pachtzinsforderungen bei einer Veräußerung

Unter § 21Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen nur solche Miet- und Pachtzinsforderungen, die einen Gegenstand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffen.

Werden also rückständige Miet- oder Pachtzinsforderungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gebäudes abgetreten, liegen Einnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vor. Der Veräußerungspreis ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Bei Vereinbarung eines einheitlichen Gesamtkaufpreises für Grundstück und Forderung ist eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Einnahme aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen die Nutzungsentgelte für die Miet- und Pachtobjekte. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Einnahmen mit der Nutzungsüberlassung. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung ist dagegen unerheblich. Als Einnahme ist alles anzusetzen, was Ausfluss der Nutzung des Mietobjekts ist.

Erlöse aus der Veräußerung des Mietobjekts sind daher keine Einnahmen aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Einnahmen können in Geld oder Geldeswert bestehen (Sachbezüge).