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Einkommensteuer (Vertiefung) - Zebragesellschaft

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Zebragesellschaft

Als Zebragesellschaft bezeichnet man eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Überschusseinkünfte und Gewinneinkünfte erzielen. Die Grundlage einer Zebragesellschaft ist zunächst eine nicht gewerblich tätige Personengesellschaft. Häufig handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine Vermögensverwaltende GbR. Die GbR erzielt somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG; die Immobilie der Gesamthand ist dem Privatvermögen zuzurechnen.

Die Besonderheit einer Zebragesellschaft liegt nun darin, dass mindestens einer der GbR-Gesellschafter die Beteiligung an der GbR im Betriebsvermögen ausweist, egal ob dies ein land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb ist oder ein Betriebsvermögen einer selbstständigen bzw. freiberuflichen Arbeit vorliegt.

Zebragesellschaft

 

Daneben treten Fälle auf, in denen mindestens ein Gesellschafter der GbR keine natürliche Person ist, sondern eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH. Für diese Kapitalgesellschaft ist der Grundsatz zu beachten, dass alle ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Dementsprechend stellen alle ihre (anteiligen) Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen dar. Das gilt damit auch für die anteiligen Einkünfte der GmbH aus der vermögensverwaltenden GbR; die Beteiligung an der GbR rechnet zu ihrem Betriebsvermögen.

Beispiel

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 A ist Gesellschafter einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden GbR (Beteiligungsquote 50 %). Die GbR hat insgesamt 4, ausschließlich an Dritte vermietete, Immobilien. Die GbR hatte die Immobilien vor 2 Jahren angeschafft.

  1. Im Veranlagungszeitraum 01 erzielt die GbR ausschließlich Einkünfte aus der mietweisen Überlassung der Immobilien.
  2. Im Veranlagungszeitraum 02 veräußert die GbR eine Immobilie.
  3. Im Veranlagungszeitraum 03 veräußert A seine Beteiligung an der GbR an einen Dritten.

VZ 01: Die GbR ist vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig. Anhaltspunkte für eine Infektion der Einkünfte oder gewerbliche Prägung liegen nicht vor. Die GbR ist somit keine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Es gilt die uneingeschränkte Transparenz ( § 39 AO). A erzielt Einkünfte aus VuV (§ 21 EStG). Die Einkünfte sind auf der Ebene der Gesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen.

VZ 02: Keine Änderung im Vergleich zu VZ 01. Mit dem Verkauf der Immobilie erzielt A Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG. Außerhalb der Spekulationsfrist wäre die Veräußerung nicht steuerbar.

VZ 03: Aufgrund der uneingeschränkten Transparenz und der Veräußerung der Beteiligung an der GbR, veräußert A steuerlich 50 % - Anteile an den verbliebenen drei Immobilien. Unter Einschluss der Veräußerung im VZ 02 veräußert A somit mehr als drei Immobilien in fünf Jahren. A erzielt demnach, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur 3 – Objekte – Grenze, seit der Anschaffung der Immobilien Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Die Einkünfte in den VZ 01 und VZ 02 werden somit in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Auch die Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung sind gewerbliche Einkünfte. Diese Beurteilung gilt nur für A, nicht für B, da nur für A die Kriterien der 3-Objekte-Grenze erfüllt sind.

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