Subsidiaritätsklausel
Nach § 21 Abs. 3 EStG sind die im § 21 Abs. 1 und Abs. 2 EStG genannten Einkünfte nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, soweit sie zu dieser gehören. Beim Vorliegen von primären Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Nachrangigkeit gegenüber anderen Einkunftsarten zu prüfen. Die Nachrangigkeit der Vermietungseinkünfte gilt nicht im Verhältnis zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 8 EStG) und zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG.
Subsidiarität bedeutet, dass die Einkünfte nach § 21 den anderen Einkunftsarten nachrangig sind. Im Zweifel gehen also immer z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft vor.
Nach § 21 Abs. 3 EStG sind die in § 21 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Subsidiaritätsklausel hat im Wesentlichen Bedeutung gegenüber den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG).
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