Vermietung und Verpachtung von Sachinbgeriffen
Ein Sachinbegriff liegt bei einer Vielheit von beweglichen Sachen vor, die von ihrer Zweckbestimmung her eine wirtschaftliche Einheit bilden, also aufeinander abgestimmt sind. Eine bloße Zusammenfassung einzelner beweglicher Sachen ist noch kein Sachbegriff.
Unter Sachinbegriff versteht man eine Mehrheit von Sachen, die wegen ihrer Zweckverbundenheit als eine Einheit betrachtet werden, z.B. möbliert vermieteten Wohnungen, verpachteten Gewerbebetriebe mit Anlagevermögen.
Bei entgeltlicher Vermietung von einzelnen beweglichen Wirtschaftsgütern ist eine Abgrenzung zu § 22 Nr. 3 EStG vorzunehmen. Hier liegen keine Einkünfte i.S.d. § 21 EstG vor, sondern sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Hierbei sind die Freigrenze von 256 EUR und die Verlustausgleisbeschränkungen zu beachten.
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