Vermietet ein Steuerpflichtiger ein zu seinem gewerblichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück oder einzelne zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, erzielt er durch die Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Beispiel
Ein Gewerbetreibender verpachtet ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück an eine Privatperson. Mit der Verpachtung erzielt der Gewerbetreibende originäre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, aufgrund der Subsidiaritätsklausel gem. § 21 Abs. 3 EStG zählen die Pachteinnahmen zu Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb.
Ein Landwirt verpachtet landwirtschaftliche Flächen an einen benachbarten Land- und Forstwirt. Die Pachteinnahmen sind den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen (§ 21 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und § 13 EStG).
Beispiel
Paul betriebt ein Bauunternehmen. Zwischendurch baut er Mehrfamilienhäuser und ordnet diese dem gewerblichen Betriebsvermögen zu. Aus diesen Vorgängen erzielt Paul Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), weil die Einkünfte aus Vermietung gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb subsidiär sind.
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