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Einkommensteuer (Vertiefung) - Dauerhafte Vermietung

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Dauerhafte Vermietung

Bei den Einkünften aus VuV ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der EEA auszugehen (vgl. auch Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 08.10.2004).

Nach der Tz. 4 a.a.O., ist eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, ist ab diesem Zeitpunkt eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt.

Vermietet der Steuerpflichtige nicht das gesamte Grundstück, sondern nur darauf befindliche einzelne Gebäude oder Gebäudeteile, ist die EEA nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert durchzuführen.

Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten und für die Vermietung unbebauter Grundstücke. Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und bei unbebauten Grundstücken ist die EEA unabhängig von einer auf Dauer angelegten Vermietung stets zu prüfen.