Mit diversen Indizien versucht die Finanzverwaltung die EEA der Steuerpflichtigen zu prüfen. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Beweisanzeichen die EEA der Steuerpflichtigen zu hinterfragen:
- es handelt sich um eine befristete Vermietung – Zeitmietvertrag
- kurz laufende Fremdfinanzierung
- zeitnahe Suche nach einem Käufer
- zeitnahe Kündigung des Mietverhältnisses nach Anschaffung
- zeitnahe Veräußerung (i. d. R. innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung/Herstellung)
- zeitnahe Eigennutzung (i. d. R. innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung/Herstellung)
- Mietkauf-/Bauherrenmodelle;
- außergewöhnlich lange Renovierungszeiten (z. B. mehr als 5 Jahre)
- Erteilung eines Maklerauftrags mit dem Ziel des Verkaufs der Wohnung
Beweislast (Feststellungslast)
Ob der Steuerpflichte mit EEA handelt, kann nur anhand diverser Beweisanzeichen überprüft werden. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der EEA trägt ausschließlich der Steuerpflichtige. Er kann jedes einzelne, gegen die EEA sprechende, Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände schlüssig darlegt und ggf. nachweist, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder zur Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat (z. B. finanzielle Notlage, Scheidung).
Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen (Tz 7).