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Einkommensteuer (Vertiefung) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG

Inhaltsverzeichnis

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden begrifflich im Bürgerlichen Gestzbuch definiert. Danach ist Vermietung die zeitlich befristete entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten (§ 535 BGB). Verpachtung ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten sowie Einräumung des Rechts auf Fruchtziehung (§ 581 BGB).

Der einkommensteuerliche Begriff der Vermietung und Verpachtung ist teils weiter, teils enger als im bürgerlichen Recht gefasst. Gemeinsames Merkmal der verschiedenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung bestimmter Wirtschaftsgüter an Dritte.

Nachfolgend sind Besonderheiten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dargestellt. Auf weitere Inhalte im Grundkurs wird verwiesen. 

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen

Bei der Beurteilung ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen ist auf die tatsächliche Umsetzung abzustellen. Generell stellt jede Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Entgelt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Zivilrechtlich ist das Grundstück im BGB nicht eindeutig definiert. § 94 BGB definiert lediglich was wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist. Vereinfacht gesagt ist ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche („Grund und Boden“). Im Sinne des § 94 BGB stellt der Grund und Bodens samt aufstehendem Gebäude eine wirtschaftlichen Einheit und somit ein Grundstück dar.

Steuerrechtlich ist der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff zu berücksichtigen. Nach § 72 BewG ist zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken zu unterscheiden. Grundstücke ohne aufstehende, benutzbare Gebäude sind „unbebaute Grundstücke“ (§ 72 BewG), Gebäude auf fremdem Grund und Boden stellen bewertungsrechtlich ein eigenes Grundstück dar (§ 70 Abs. 3 BewG).

Steuerrechtlich unterliegt der Grund und Boden keinem Wertverzehr durch Abnutzung. Für die Anschaffungskosten des Grund und Bodens kann keine Absetzungen für Abnutzung  § 7 EStG, AfA) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind also in den nicht abnutzbaren Grund und Boden-Anteil und den abnutzbaren Gebäudeanteil aufzuteilen, R 4.2 Abs. 6 EStR sowie H 7.3 „Kaufpreisaufteilung“ EStH. Für den Gebäudebegriff sind die Rechtsgrundsätze des Bewertungsrechts maßgebend (vgl. auch R 7.1 Abs. 5 EStR : „Gebäude und Gebäudeteile“ und H 4.2 Abs. 4 EStH).

Sonderfälle bei Vermietung beweglicher Gegenstände

Die Vermietung beweglicher Gegenstände (z. B. Pkw, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, bei in ein inländisches oder ausländisches öffentliches Register eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge) zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder bei Sachinbegriffen zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Vermietung von Sachinbegriffen

Ein Sachinbegriff ist eine Vielzahl beweglicher Sachen, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wenn es sich nicht um eine wirtschaftliche Einheit handelt, so liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, sondern vielmehr sonstige Einkünfte. Zur Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen zählen z.B. die Betriebsverpachtung im Ganzen nach Aufgabeerklärung, die Vermietung und Verpachtung von Wohnungseinrichtungen oder von Fuhrparks. Ein Sachinbegriff ist also eine Mehrheit von beweglichen Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zu einer Einheit verbunden sind.

Unter § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt die Überlassung nur bei Zugehörigkeit zum Privatvermögen.

§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind insbesondere die Einnahmen aus Überlassungen von:

  • schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • gewerblichen Erfahrungen (z.B. Lizenzgebühren für die Überlassung von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern)
  • Gerechtigkeiten (Nutzungsrechte wie z.B. Apotheken- und Fischereigerechtigkeiten)
  • Gefällen (z.B. Weide- und Grasbezugsberechtigungen) erfasst.

Unabhängig davon ob zivilrechtlich ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, sind die Einkünfte aus den o.g. Vorgängen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Zuordnung ist die zeitlich begrenzte Überlassung der Rechte zur Nutzung durch Dritte eine zwingende Voraussetzung. Ferner ist eine Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den anderen Einkunftsarten vorzunehmen (§ 21 Abs. 3 EStG).

Zufallserfindungen und planmäßige Erfindertätigkeit

Die Nutzungsüberlassungen durch den Urheber führen häufig zu Einkünften aus § 13, § 15 oder § 18 EStG.

Insbesondere zählen die Nutzungsüberlassungen von Zufallserfindungen und im Privatvermögen gehaltene oder erworbene Erfindungen / Lizenzen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG (vgl auch R 18. 1 Abs. 2 EStR mit H 18.1 „Nachhaltige Erfindertätigkeit“ EStH). Eine planmäßige Erfindertätigkeit ist in der Regel freie Berufstätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erfindertätigkeit nicht im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Ferner liegt eine Zufallserfindung nicht vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu entwickeln.

Beispiel

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Zufallserfindung des Teebeutels

Der Teebeutel war eine unabsichtliche Erfindung des Teehändlers Thomas Sullivan, der Anfang des 20. Jahrhunderts nach einer gewichtsreduzierten Methode suchte. Thomas Sullivan suchte eine gewichtsarme Verpackung, um seine Teeproben möglichst günstig versenden zu können. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden die Teeproben in teuren und schweren Blechdosen verschickt. Um wirtschaftlich zu arbeiten, Platz, Geld und vor allem Gewicht zu sparen, wurde der Tee in kleine Seidenbeutel abgepackt. Zufällig erkannte Thomas Sullivan dass man den Tee nicht mehr in der Kanne abseihen, sondern gleich im Beutel in das heiße Wasser tauchen konnte.

Dieser Vorgang soll den "Zufall" verdeutlichen. So eine Zufallserfindung wäre unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen, wenn Herr Thomas Sullivan nicht gewerblich aktiv wäre und die Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG greifen würde.

Beispiel

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Erfindung der Kartoffelchips

Einer Legende nach, verdanken wir einem unzufriedenen Kunden und einem cholerischen Koch die Kartoffelchips. Der Eisenbahnunternehmer Cornelius Vanderbilt war mit seinen Bratkartoffeln unzufrieden. Immer wieder ließ er diese in die Küche zurückgehen. Die ihm servierten Kartoffeln seien nicht dünn genug geschnitten und „labbrig“. Der Chefkoch George Crum wurde sauer, schnitt die Kartoffeln hauchdünn und ließ diese so lange in der Pfanne, dass sie sich nicht mehr mit einer Gabel aufspießen ließen. Sein unzufriedener Kunde war restlos begeistert. Diese neuen „Bratkartoffeln“ wanderten unter dem Namen „Saragora Chips“ auf die Speisekarte.

Wenn der Chefkoch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht und das Patent für die Saragora Chips im Privatvermögen hält, bezieht er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Einkünfte als Gesamtrechtsnachfolger

Ein Gesamtrechtsnachfolger hat Einkünfte aus der Überlassung von Nutzungsrechten nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er die Rechte im Privatvermögen hat. Die Fortsetzung einer Nutzungsüberlassung durch den Gesamtrechtsnachfolger führt in viele Fällen zu nachträglichen Einkünften nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 15 Abs. 1 EStG.

Einkünfte aus ÃÂÃÃÂÃÃÂƒÃ†Â’ƒÂ¢Ã‚€Â ÃƒÂ‚’ƒÂƒÃ‚¢Ã‚€Â¦ÃƒÂ‚“berlassung von Rechten

Beispiel

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Markus hat ein Buch geschrieben und seine Urheberrechte dem Buchverlag überlassen. In 01 verstirbt er. Die Gesamtrechtsnachfolgerin ist die Ehefrau von Markus. Die Witwe erhält in den Jahren 01 und 02 vom Verlag Honorarüberweisungen. Die Witwe hat nachträgliche Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenMarkus hat ein Theaterstück geschrieben und seine Aufführungsrechte seinem Sohn geschenkt. In 01 verstirbt er. Aus der Überlassung von Aufführungsrechten erhält der Sohn in den Jahren 01 und 02 Einnahmen. Es liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor.

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Rückständige Miet- und Pachtzinsforderungen bei einer Veräußerung

Unter § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen nur solche Miet- und Pachtzinsforderungen, die einen Gegenstand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffen.

Werden also rückständige Miet- oder Pachtzinsforderungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gebäudes abgetreten, liegen Einnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vor. Der Veräußerungspreis ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Bei Vereinbarung eines einheitlichen Gesamtkaufpreises für Grundstück und Forderung ist eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Einnahme aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen die Nutzungsentgelte für die Miet- und Pachtobjekte. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Einnahmen mit der Nutzungsüberlassung. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung ist dagegen unerheblich. Als Einnahme ist alles anzusetzen, was Ausfluss der Nutzung des Mietobjekts ist.

Erlöse aus der Veräußerung des Mietobjekts sind daher keine Einnahmen aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Einnahmen können in Geld oder Geldeswert bestehen (Sachbezüge).

Zusammenfassung

Umfang der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

Subsidiarität und die Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten

Nach § 21 Abs. 3 EStG sind die im § 21 Abs. 1 und Abs. 2 EStG genannten Einkünfte nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, soweit sie zu dieser gehören. Beim Vorliegen von primären Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Nachrangigkeit gegenüber anderen Einkunftsarten zu prüfen. Die Nachrangigkeit der Vermietungseinkünfte gilt nicht im Verhältnis zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 8 EStG) und zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG.

Subsidiarität bedeutet, dass die Einkünfte nach § 21 den anderen Einkunftsarten nachrangig sind. Vermietet ein Steuerpflichtiger ein zu seinem gewerblichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück oder einzelne zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, erzielt er durch die Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). 

Im Zweifel gehen also immer z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft vor. 

Beispiel

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Der Unternehmer Max Mustermann betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb und vermietet zusätzlich ein kleines Gebäude auf seinem Grundstück. Dieses Gebäude nutzt er als Lager für landwirtschaftliche Produkte und Werkzeuge, vermietet es aber zeitweise auch an Dritte für verschiedene Zwecke.

Max erzielt somit Einnahmen aus der Vermietung dieses Gebäudes. Jedoch fällt das Gebäude und die daraus resultierenden Einnahmen primär in den Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da es  in dieser Einkunftsart notwendiges BEtriebsvermögen darstellt.

Gemäß § 21 Abs. 3 EStG sind die Einkünfte, die Max aus der Vermietung des Gebäudes erzielt, nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, sondern den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, da diese den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachrangig sind. Dies gilt trotz der Tatsache, dass Max durch die Vermietung des Gebäudes auch Einnahmen erzielt, die typischerweise den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen wären.

Die Subsidiaritätsklausel sorgt in diesem Fall dafür, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes im Kontext des gesamten Betriebs von Max betrachtet und den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, da sie einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes darstellen.

Beispiel

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Ein Gewerbetreibender verpachtet ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück an eine Privatperson. Mit der Verpachtung erzielt der Gewerbetreibende originäre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, aufgrund der Subsidiaritätsklausel gem. § 21 Abs. 3 EStG zählen die Pachteinnahmen zu Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Landwirt verpachtet landwirtschaftliche Flächen an einen benachbarten Land- und Forstwirt. Die Pachteinnahmen sind den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen (§ 21 Abs. 1 Nr.1  i.V.m. § 21 Abs. 3 und § 13 EStG).

Beispiel

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Paul betriebt ein Bauunternehmen. Zwischendurch baut er Mehrfamilienhäuser und ordnet diese dem gewerblichen Betriebsvermögen zu. Aus diesen Vorgängen erzielt Paul Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), weil die Einkünfte aus Vermietung gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb subsidiär sind.

Nach § 21 Abs. 3 EStG sind die in § 21 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Subsidiaritätsklausel hat im Wesentlichen Bedeutung gegenüber den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG).

Hinweis

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Bei einer Verpachtung eines Gewerbebetriebes können sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Näheres erfahren Sie im Abschnitt Betriebsaufgabe. Dieses Thema wird in einem gesonderten Abschnitt ausführlich bearbeitet. 

 

Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

Die Verwaltung von Vermögen ist i.d.R. keine gewerbliche Tätigkeit, solange die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten darstellt. Die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung darf nicht entscheidend sein. Die Nutzung der Vermögenswerte kann aber auch eine gewerbliche Tätigkeitdarstellen, wenn mit Gewinnabsicht eine selbstständige, nachhaltige und nach außen hin hervortretende Tätigkeit entfaltet wird, die über das übliche Ausmaß an Tätigkeiten bei einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl.R 15.7 Abs. 1 EStR und H 15.7 Abs. 2 „Gewerblicher Charakter der Vermietungstätigkeit“ EStR.

Die Abgrenzung zwischen einer noch nicht als gewerblich einzustufenden Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb kann im Einzelfall schwierig sein. Um der Tätigkeit der Vermögensverwaltung gewerblichen Charakter zu verleihen, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes in Folge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder dass der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt.

Der Umfang des vermieteten Grundbesitzes kann sehr umfangreich sein und trotz der enormen Verwaltungsarbeit mit vielen Mietparteien sind es weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Um der Tätigkeit des Grundstücksbesitzers gewerblichen Charakter zu geben, müssen noch besondere Umstände hinzutreten. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Verwaltung des umfangreichen Grundbesitzes nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird und zu welchen Zwecken die vermieteten Gebäude eingesetzt werden.

Eine Vermögensverwaltung ist z.B. nicht mehr anzunehmen, wenn eine einem Beherbergungs-betrieb vergleichbare Organisation vorhanden ist oder wenn wesentliche Sonderleistungen (z.B. Werbe-, Service- und Wartungsleistungen) erbracht werden (vgl. auch H 15.7 Abs. 2 (Gewerblicher Charakter der Vermietungstätigkeit) EStH und R 15.7 Abs. 1 und Abs. 2 EStR).

Beispiele für besondere Umstände:

  • ständiger Mieterwechsel zwingt zu Tätigkeit, die über eine normale Vermietung hinausgeht (kurzfristige Nutzung angelegt, hotelmäßige Organisation)
  • Vermietung erfolgt auch ohne Voranmeldung, ähnlich einem Hotel
  • Vermieter erbringt Leistungen, die über eine normale Vermietung hinausgehen

Bei der Abgrenzung der Einkunftsart ist also zu prüfen, ob die Verwaltung des Grundbesitzes eine fortgesetzte Tätigkeit erfordert, die über das Maß der üblichen Vermietertätigkeit hinausgeht, wie z. B die Erreichbarkeit des Vermieters wegen des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter, eine hotelmäßige Organisation, oder dass der Grundstücksbesitzer den Mietern gegenüber besondere Verpflichtungen übernimmt, wie Herrichtung des Gebäudes für die besondere Art der Verwendung und Übernahme der Reinigung der vermieteten Räume.

Beispiel

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Frau Müller besitzt mehrere Immobilien in einer Großstadt, die sie vermietet. Unter diesen Immobilien befindet sich eine, die sie speziell für die Ferienvermietung umgestaltet hat. Diese Ferienwohnungen sind komplett möbliert und werden hauptsächlich an Touristen und Geschäftsreisende für kurze Aufenthalte von einigen Tagen bis zu einigen Wochen vermietet. Aufgrund des ständigen Wechsels der Mieter ist eine intensive Verwaltungstätigkeit notwendig, die die Reinigung der Wohnungen nach jeder Vermietung, Schlüsselübergabe, Wartung und Instandhaltung umfasst.

Zusätzlich zu diesen Dienstleistungen hat Frau Müller einen hotelähnlichen Aufbau für ihre Immobilie geschaffen, einschließlich einer Rezeption, die den Mietern als Anlaufstelle dient. Neben den Wohnungen und Appartments bietet sie auch Parkplätze an, die separat berechnet werden. Des Weiteren stellt sie ihren Mietern zusätzliche Dienstleistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel Wäscheservice und die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien (Toilettenpapier, Reinigungsmittel etc.). Sie informiert auch über lokale Veranstaltungen und Sehenswürdigkeiten.

Diese Merkmale – der häufige Mieterwechsel, die kurzfristige Nutzung der Wohnungen, die hotelähnliche Organisation mit Rezeption, die Bereitstellung von Parkplätzen sowie die zusätzlichen Dienstleistungen – lassen darauf schließen, dass die Tätigkeit von Frau Müller weit über die normale Vermietungstätigkeit hinausgeht.

Aufgrund dieser intensiven und vielfältigen Aktivitäten würde die Finanzverwaltung die Einkünfte von Frau Müller als gewerbliche Einkünfte einstufen, da sie eine umfangreiche gewerbliche Organisation aufweist, die die Grenzen einer einfachen Vermögensverwaltung überschreitet.

Abgrenzung zu § 22 Nr. 3 EStG

§ 22 Nr. 3 EStG erfasst die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Maschinen, Möbel). Diese Einkunftsart betrifft in der Regel gelegentliche oder einmalige Vermietungsvorgänge und nicht eine dauerhafte, regelmäßige Vermietungstätigkeit. Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG sind subsidiär. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Vermietungseinkünfte nicht bereits einer anderen Einkunftsart wie z.B. §§ 15, 21 EStG zuzuordnen sind.

Abgrenzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG

Während § 21 EStG sich auf die Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Grundstücken, Gebäuden) und Rechten bezieht, umfasst § 22 Nr. 3 EStG bewegliche Gegenstände. Einkünfte nach § 21 EStG stammen aus einer regelmäßigen und dauerhaften Vermietungstätigkeit, während § 22 Nr. 3 EStG eher auf gelegentliche oder einmalige Vermietungsvorgänge abzielt. Bei § 21 EStG geht es um langfristige Vermietungsverhältnisse, bei § 22 Nr. 3 EStG eher um kurzfristige oder sporadische Vermietungen. § 21 EStG betrifft die Nutzung von substanziellen Vermögenswerten (Immobilien), während § 22 Nr. 3 EStG sich auf die Nutzung von beweglichen Gegenständen bezieht.

Beispiel

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Herr Schmidt ist Besitzer eines Anhängers, den er normalerweise für private Zwecke nutzt. Gelegentlich vermietet er diesen Anhänger an Bekannte und Nachbarn für spezielle Anlässe wie Umzüge oder Gartenarbeiten. Diese Vermietungen finden nicht regelmäßig statt, sondern nur auf Anfrage und meist nur für ein oder zwei Tage. Herr Schmidt berechnet dabei eine Mietgebühr von 50 Euro pro Tag.

In diesem Jahr hat Herr Schmidt den Anhänger insgesamt fünfmal vermietet und dadurch Einnahmen von 250 Euro erzielt. Da die Einnahmen unter der Freigrenze von 256 Euro liegen, müssen diese Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG nicht versteuert werden. Diese Art der Vermietung fällt unter sonstige Einkünfte, da es sich um die gelegentliche Vermietung eines beweglichen Gegenstandes handelt und nicht um eine dauerhafte Vermietungstätigkeit.

In der Praxis kann die Abgrenzung insbesondere dann herausfordernd sein, wenn eine Vermietungstätigkeit sowohl Immobilien als auch bewegliche Gegenstände umfasst, wie z.B. bei möblierten Wohnungen. In solchen Fällen hängt die steuerliche Behandlung von den spezifischen Umständen und dem Schwerpunkt der Vermietungstätigkeit ab.

Vermietung und Verpachtung von Sachinbgeriffen

Ein Sachinbegriff liegt bei einer Vielheit von beweglichen Sachen vor, die von ihrer Zweckbestimmung her eine wirtschaftliche Einheit bilden, also aufeinander abgestimmt sind. Eine bloße Zusammenfassung einzelner beweglicher Sachen ist noch kein Sachbegriff.

Unter Sachinbegriff versteht man eine Mehrheit von Sachen, die wegen ihrer Zweckverbundenheit als eine Einheit betrachtet werden, z.B. möbliert vermieteten Wohnungen, verpachteten Gewerbebetriebe mit Anlagevermögen.

Beispiel

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Herr Schmidt hat einen kleinen Gewerbebetrieb aufgegeben, der sich auf die Herstellung und den Verkauf von handgefertigten Gartenmöbeln spezialisiert hatte. Nach der Aufgabe seines Betriebs entscheidet er sich, die komplette Ausstattung seines Unternehmens, einschließlich Werkzeuge, Maschinen und das verbleibende Holzlager, als Gesamtpaket zu verpachten. Er schließt einen Pachtvertrag mit einem anderen lokalen Handwerker, der diese Ausrüstung für seine eigene Produktion nutzen möchte.

In diesem Fall bildet die Gesamtheit der vermieteten Gegenstände (Werkzeuge, Maschinen, Holzlager) einen Sachinbegriff, da sie eine wirtschaftliche Einheit bilden und aufeinander abgestimmt sind, um die Herstellung von Gartenmöbeln zu ermöglichen. Die Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit fallen somit unter § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da es sich um die Vermietung eines Sachinbegriffs handelt.

Die Vermietung des gesamten Betriebs als Sachinbegriff stellt somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und ist von Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugrenzen.

Bei entgeltlicher Vermietung von einzelnen beweglichen Wirtschaftsgütern ist eine Abgrenzung zu § 22 Nr. 3 EStG vorzunehmen. Hier liegen keine Einkünfte i.S.d. § 21 EstG vor, sondern sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Hierbei sind die Freigrenze von 256 EUR und die Verlustausgleisbeschränkungen zu beachten.

Sachinbegriff und bewegliche Wirtschaftsgüter

 

Werbungskosten

Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, Werbungskosten. Diese Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) sind unmittelbar von den Einnahmen abzuziehen. Insbesondere sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG auch die Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Werbungskosten sind Aufwendungen/Ausgaben,

  • die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen,
  • die bei den Überschusseinkünften entstehen,
  • die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

In den nachfolgenden Ausführungen wird die Berücksichtigung von Finanzierungskosten als Werbungskosten betrachtet.

Finanzierungskosten

Unter Finanzierungskosten werden sämtliche Aufwendungen, im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs, die ein Kreditnehmer tragen muss, zusammengefasst. Es handelt sich hierbei um einen Oberbegriff.  Oft wird auch von Kapitalkosten oder Geldbeschaffungskosten gesprochen.

Damit die Finanzierungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind, müssen diese mit einer Einkunftsart zusammenhängen. Bei den Finanzierungskosten wird zwischen einmaligen und laufenden Kosten unterschieden.

Einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung:

  • Kreditprovisionen
  • Kreditbearbeitungsgebühren
  • Sachkosten
  • Besicherungskosten
  • Bereitstellungszinsen
  • Disagio
  • Zinsbegrenzungsprämien

Laufende Kosten:

  • Zinsen
  • Überziehungsprovisionen.
Finanzierungskosten

 

Finanzierungskosten einer gemischt genutzten Immobilie

Finanzierungskosten für eine Immobilie sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar, wenn das Fremdkapital direkt für eine Immobilie verwendet wird, die Einkünfte erbringt. Finanzierungskosten für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie können dagegen nicht berücksichtigt werden. Problematisch wird die Ermittlung der abziehbaren Finanzierungskosten, wenn das Gebäude gemischt, d.h. teilweise vermietet und teilweise zu eigenen Wohnzwecken, genutzt wird.

Lassen sich die Fremdmittel nicht von vornherein eindeutig dem vermieteten Gebäudeteil zuordnen, können die Finanzierungskosten nicht in voller Höhe abgezogen werden. Bei diesen gemischt genutzten Immobilien ist vielmehr eine Aufteilung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 26/06).

Berücksichtigung von Finanzierungskosten

 

Gemischt genutzte Immobilie

Wer eine gemischt genutzte Immobilie nutzt, hat insbesondere bei den Werbungskosten auf die Zuordnung zu achten. In vollem Umfang sind die Finanzierungskosten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. die Kosten den jeweiligen Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Kosten (u.A. auch Entgelte für Lieferungen und Leistungen) – objektiv nachprüfbar – auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt.

Werden die Kosten hingegen einheitlich abgerechnet, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (BFH Urteil vom 27.10.1998, IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und BFH Beschluss vom 14.4.2004, IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392).

Gemischte Nutzung

Beispiel

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Steuerpflichtiger A kauft ein Mehrfamilienhaus mit 4 Eigentumswohnungen. Davon sind drei Wohnungen mit einer Fläche von insgesamt 450 m² vermietet, eine Wohnung mit insgesamt 300 m² nutzt Herr A selbst. Der Gesamtkaufpreis beträgt 750.000 Euro. Davon entfallen 150.000 Euro auf die selbst genutzten und 600.000 Euro auf die vermieteten Wohnungen. Finanziert wird das Ganze über drei Darlehen zu je 250.000 Euro. 150.000 EUR ist der selbst genutzten Wohnung, der Rest (insgesamt 600.000 Euro) sind den vermieteten Wohnungen zugeordnet. Nachdem die Darlehensbeträge auf dem Girokonto von Herrn A eingegangen sind, überweist er den Gesamtkaufpreis von 750.000 Euro in einem Betrag auf das Konto des Verkäufers.

Herr A hat die Zahlungsströme vermischt, sodass der wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehenszinsen mit Vermietungseinkünften aufgehoben ist. Die Finanzverwaltung akzeptiert entsprechend den Flächenverhältnissen nur 60 Prozent der Darlehenszinsen als Werbungskosten (= 450 m²/ 750 m² x 100 Prozent).

Beispiel

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Wie im Beispiel zuvor, jedoch ist im Kaufvertrag der gesamte Kaufpreis genau auf die unterschiedlich genutzten Immobilienflächen aufgeteilt – und zwar weder willkürlich noch zum Schein (BFH, Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 35/08, BFH/NV 2009 S. 1193).

Die Schuldzinsen sind nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten der selbst genutzten und vermieteten Gebäudeteile zuzuordnen. Entscheidend hierbei ist, dass der Kaufpreis für die vermieteten Gebäudeteile dem Verkehrswert entsprechen. Entsprechend den separat ausgewiesenen Anschaffungskosten der Gebäudeteile sind 80 Prozent der Zinsaufwendungen als Werbungskosten absetzbar (= 600.000 Euro / 750.000 Euro x 100 Prozent).

Schuldzinsen als Werbungskosten

Wie bereits bei den Finanzierungskosten dargestellt, ist die erläuterte Vorgehensweise auch bei den entrichteten Zinsen anzuwenden.  Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH Urteil vom 16.4.2002, IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154).

In vollem Umfang sind die Schuldzinsen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. die Herstellungskosten direkt zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch bezahlt. Werden die Herstellungskosten für die Errichtung eines Gebäudes einheitlich abgerechnet, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes abziehbar.

Um die Schuldzinsen bei einer gemischt genutzten Immobilie in voller Höhe abziehen zu dürfen, ist eine umfassende Dokumentation der Geldmittelverwendung nötig. Es empfiehlt sich bereits im notariellen Kaufvertrag oder später in der Steuererklärung genau zu belegen auf welchen Gebäudeteil wie viel vom Anschaffungspreis entfällt und wie dieses ermittelt wurde.

Werden mehrere Darlehen aufgenommen, sollte jedes einzelne Darlehen dem vermieteten bzw. selbst genutzten Gebäudeteil zugeordnet. Die maximale Höhe ist hierbei auf die Höhe der Anschaffungskosten des vermieteten Teils beschränkt. Die Vermischung der einzelnen Bereiche ist insoweit schädlich.

Schuldzinsen für gemischt genutzte Gebäude

Schuldzinsen als Werbungskosten

Beispiel

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Herr Meyer erwirbt ein Dreifamilienhaus zu einem Kaufpreis von 600.000 EUR. Auf die Wohnung 1, die er selbst nutzt, entfällt unstrittig ein Anteil von 40 % = 240.000 EUR. Auf die beiden anderen Wohnungen, die er mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet, entsprechend der Rest in Höhe von 360.000 EUR. Die Finanzierung der Gebäudeteile wird ordnungsgemäß wie folgt getrennt: Wohnung 1 wird mit komplett mit Eigenmitteln bezahlt, für die beiden vermieteten Wohnungen wird ein Darlehen aufgenommen.

Mit dem Vorliegen der Voraussetzungen (Trennung der Zahlungsströme und eine direkte Zuordnung der Darlehen ohne Vermischung der Zahlungströme) sind die die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Beispiel

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Herr Meyer erwirbt ein Grundstück, um darauf ein Gebäude mit drei Wohnungen zu errichten. M teilt das Wohngrundstück in drei Eigentumswohnungen auf. Eine der Wohnungen veräußert er vor der Fertigstellung an seinen Sohn. Neben den Eigenmitteln nimmt M, zur Finanzierung der Wohnungen, diverse Darlehen auf. Als Verwendungszweck ist in den Darlehensverträgen die "anteilige Finanzierung des Neubaus“ aufgeführt. M begleicht sämtliche Baurechnungen über ein Baukonto und zahlt die Baurechnungen jeweils in einem Betrag, ohne eine Aufteilung hinsichtlich der drei Wohnungen vorzunehmen. In der Einkommensteuererklärung macht M die Zinsen in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Bei der Veranlagung teilte das Finanzamt die Zinsaufwendungen auf die vorhandenen Wohnungen entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen auf und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid nur die Zinsaufwendungen, die auf die beiden vermieteten Wohnungen entfielen. M macht geltend, dass die veräußerte Wohnung nur mit Eigenmitteln finanziert wurde und die Darlehen ausschließlich für die vermieteten Wohnungen verwendet wurden. Mit der Klage hatte M kein Erfolg. Der Aufteilungsmaßstab nach den auf die jeweiligen Wohnungen entfallenden Miteigentumsanteilen ist nicht zu beanstanden.

 

Die Schuldzinsen sind nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt, das er gezielt dem vermieteten Gebäudeteil zuordnet. Dazu ist es erforderlich, dass er mit den Darlehensmitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des vermieteten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Der BFH bejaht einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugerechneten Herstellungskosten bei anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden also nur dann, wenn die Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden sind.

Werden aber die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich von einem Baukonto beglichen, auf dem sich die Darlehens- und Eigenmittel befinden, werden die Finanzierungsmittel unterschiedlicher Herkunft auf dem Baukonto vermischt. Die erforderliche objektbezogene Aufteilung der Kosten und die Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung ist dann nicht mehr möglich.

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

Drittaufwand

Das Einkommensteuergesetz knüpft an die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. Der nachfolgende Bereich des Drittaufwands tangiert die persönliche Leistungsfähigkeit und somit auch das objektive Nettoprinzips.

Eine gesetzliche Regelung zu dem Thema Drittaufwand gibt es nicht. Mit der exakten Auswertung der Rechtsprechung kann auch dieses Thema sicher gelöst werden. Die aufgestellten Grundsätze durch die Rechtsprechung sind in den EStH

  • H 4.7 EStH,
  • H 10.1 EStH,
  • H 17 Abs. 5 EStH

 verankert. 

Das Thema Finanzierungskosten und Drittaufwand wird ergänzend in den H 21.2 (Finanzierungskosten ab 9. Spiegelstrich) EStH behandelt.

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

  • Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Stpfl. veranlasst sind, können sie als so genannter Drittaufwand nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Stpfl. sein.
  • Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Stpfl. zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH vom 23.8.1999 – BStBl II S. 782, 785). Deshalb kommt die Berücksichtigung einer AfA oder einer Aufwandsverteilung für einen vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteil als Betriebsausgabe grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Gebäudes allein vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet werden (BFH vom 21.2.2017 – BStBl II S. 819).
Drittaufwand

Beispiel

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Frau Peters ist Alleineigentümerin von einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Das Darlehen wurde allein von ihr aufgenommen. In 05 wurden 15.000 EUR Schuldzinsen vom Mietkonto des EM (alternativ vom Konto der EF) bezahlt.

Die Schuldzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümer-Ehegatte hat die Schuldzinsen aus eigenen Mitteln gezahlt z.B. wenn er seine Mieteinnahmen auf das Konto des Dritten überweist mit der Maßgabe, dass daraus die Schuldzinsen gezahlt werden sollen, H 21.2 (Finanzierungskosten – 9 ff. Spiegelstriche) EStH.

In der ersten Variante sind die Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, weil diese durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Herr Peters hat die Aufwendungen getätigt und ist somit damit belastet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eigene oder fremde Schuld handelt.

In der zweiten Variante hat Herr Peters selbst keine Aufwendungen getätigt. Aufwendungen eines Dritten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um sog. unechten Drittaufwand handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Schuldzinsen sind somit nicht abzugsfähig.

Beispiel

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Abwandlung zum Ausgangsfall

Zur Finanzierung des vermieteten Mehrfamilienhauses wird das Darlehen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommen. Die Schuldzinsen werden

  1. vom Konto der EF
  2. vom gemeinsamen Konto der Ehegatten
  3. vom Konto des EM

gezahlt.

In allen Varianten sind die gezahlten Zinsen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig.

Nehmen Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar, gleich gültig aus wessen Mitteln sie gezahlt werden.

H 21.2 (Finanzierungskosten – 10 Spiegelstrich) EStH

Schenkweise Zuwendung

Schenkweise Zuwendung

Beispiel

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Frau Peters ist Alleineigentümerin von einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Um eine Handwerkerrechnung zu bezahlen, bekommt sie von ihrem Ehemann 15.000 EUR geschenkt. Mit dem Geld begleicht sie die ausstehende Rechnung. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Werbungskosten.

Abgekürzter Zahlungsweg

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

  • Aufwendungen eines Dritten können allerdings im Falle der so genannten Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Stpfl. zu werten sein; Abkürzung des Zahlungswegs bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Stpfl. in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Stpfl. dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, wenn also der Dritte für Rechnung des Stpfl. an dessen Gläubiger leistet (BFH vom 23.8.1999 – BStBl II S. 782, 785).

Abkürzung des Zahlungswegs

Abekürzter Zahlungsweg

Abgekürzter Vertragsweg

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

  • Erhaltungsaufwendungen eines Dritten sind auch dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Stpfl., wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Stpfl. abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistetabgekürzter Vertragsweg (BFH vom 28.9.2010 – BStBl 2011 II S. 271).

Abgekürzter Vertragsweg

Abgekürzter Vertragsweg

Im Streitfall zu dem obigen Beispiel kümmerte sich die Mutter des Stpfl. um dessen vermietete Wohnung. Die Mutter beauftragte zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte entsprechend auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu einem echten Drittaufwand, den der Sohn nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Als Begründung heißt es, dass der Aufwand der Mutter allein darin liegt, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.

Mit diversen weiteren Urteilen bestätigt der BFH diese Rechtsprechung. Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Stpfl., wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Stpfl. abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträgen) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht.

Beispiel

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Als Herr Meyer (S) im Urlaub ist, passt seine Mutter (M) auf sein Haus auf. Während seiner Abwesenheit überlegt sich die Mutter den Sohn damit zu überraschen, in der von S vermieteten Wohnung auf Kosten der M das Bad zu renovieren. Noch am selben Tag beauftragt M einen Handwerker, der die Badrenovierung auch unverzüglich vornimmt. Die an M gerichtete Rechnung i.H.v. 3.500 EUR bezahlt sie noch während der S im Urlaub ist. Aus dem Urlaub zurückgekehrt fertigt S seine Einkommensteuererklärung an. Er fragt sich allerdings, ob er auch die Badrenovierungskosten als Werbungskosten geltend machen kann.

Bei der Frage der persönlichen Zurechnung der Aufwendungen sind die Regelungen des abgekürzten Zahlungsweges nicht anwendbar, da die Mutter den Handwerker im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Abkürzung des Vertragsweges. Ein abgekürzter Vertragsweg liegt immer vor, wenn der Dritte im eigenen Namen (aber im Interesse des Stpfl.) für den Stpfl. einen Vertrag abschließt und die Zahlungen leistet und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet, z.B. indem er auf die Rückforderung verzichtet (vgl. h 4.7 (Drittaufwand) EStH und BFH –IX R 45/07, BStBl. II 08, 572).

Hier hat M in eigenem Namen aber im Interesse des S, also zugunsten des Stpfl. einen Werkvertrag abgeschlossen und bezahlt, ohne diese von S zurückzufordern. Der BFH wertet die Figur der Abkürzung des Vertragsweges bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens als Unterfall der Abkürzung des Zahlungsweges und damit im Ergebnis mit gleicher Folge der steuerlichen Anerkennung als eigener Aufwand des Stpfl.

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

  • Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (BMF vom 7.7.2008 – BStBl I S. 717). Deshalb können Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, vom anderen Ehegatten auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern zur Einkünfteerzielung verwendet wurden (BFH vom 24.2.2000 – BStBl II S. 314 und vom 21.2.2017 – BStBl II S. 819). Bezahlt hingegen der andere Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten (BFH vom 2.12.1999 – BStBl 2000 II S. 312).

Abgekürzter Vertragsweg bei Kredit-, Darlehen- und Nutzungsverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Darlehens- und Mietverträgen ist eine Berücksichtigung des Drittaufwands, auch bei Abkürzung des Vertragswegs, nicht möglich. Für den Abzug dieser Aufwendungen ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige selbst als natürliche Person, Gebäudeeigentümer oder Betriebsinhaber die Verträge in seinem Namen abschließt.

Abgekürzter Vertragsweg_2

Hinweis / Anmerkungen

Im Bereich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen wird die Abkürzung des Zahlungswegs grundsätzlich ebenfalls nicht anerkannt. Jedoch gibt es auch in diesem Bereich Ausnahmen:

  • für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner, weil sie im Bereich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen "gemeinsam als Steuerpflichtiger" behandelt werden,
  • für bestimmte Versicherungsleistungen zugunsten von Kindern oder
  • des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
  • seit 2013 bei der Ehegatten-Einzelveranlagung, weil die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat. Hier ergeben sich gelegentlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Überschusserzielungsabsicht

Hinweis

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Die nachfolgenden Ausführungen zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung sind an die Ausführungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Aktenzeichen WD 4 – 3000 – 133719 v. 12.11.2019), die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 01.12.2018, sowie das BMF-Schreiben Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom 08.10.2004 (BStBl I S. 933) angelegt.

Allgemeines

Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht soll den Steuerpflichtigen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu einer Steuerzahlung heranziehen. Der Steuerpflichtige darf Verluste, die im Zusammenhang mit seiner Einkunftserzielung entstehen, steuermindernd geltend machen. Sind es hingegen Verluste die die aufgrund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht entstanden sind, dürfen diese nicht berücksichtigt werden.

Im Einkommensteuergesetz ist der Begriff der Einkünfteerzielungsabsicht selbst nicht definiert. Die Herleitung der Einkunftserzielungsabsicht erfolgt häufig über die Ausführungen im § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Aus der Formulierung des Satzes 1 [...] Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird […] wird auch, aufgrund der vorzunehmenden Abgrenzung zu anderen Gewinneinkünften, die Gewinnerzielungsabsicht für die beiden anderen Gewinneinkünfte hergeleitet.

Bei den Überschusseinkünften muss, analog zu den Gewinneinkünften, die Überschusserzielungsabsicht überprüft werden. Auch hier fehlt es an einer gesetzlichen Definition. Die Überschusserzielungsabsicht wird entsprechend abgeleitet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer die Einkünfte, die der Steuerpflichtige „erzielt“. Der Begriff beinhalte das Hinarbeiten auf und das Erreichen eines Ziels. Das Wort „erzielen“ wurde erst 1975 ohne weitere Begründung in das EStG eingefügt, früher wurden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG „bezogen“. Somit ist die Überschusserzielungsabsicht aus dem § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG herzuleiten.

Hinweis

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In den nachfolgenden Ausführungen wird der Begriff Einkünfteerzielungsabsicht als Oberbegriff für die Gewinnerzielungsabsicht bei den Gewinneinkünften und für die Überschusserzielungsabsicht bei den Überschusseinkünften verwendet.

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne/Überschüsse zu erzielen – BStBl 1984 II S. 751. Fehlt dem Steuerbürger diese Einkunftserzielungsabsicht – EEA –, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

 

Dauerhafte Vermietung

Bei den Einkünften aus VuV ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der EEA auszugehen (vgl. auch Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 08.10.2004).

Nach der Tz. 4 a.a.O., ist eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, ist ab diesem Zeitpunkt eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt.

Vermietet der Steuerpflichtige nicht das gesamte Grundstück, sondern nur darauf befindliche einzelne Gebäude oder Gebäudeteile, ist die EEA nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert durchzuführen.

Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten und für die Vermietung unbebauter Grundstücke. Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und bei unbebauten Grundstücken ist die EEA unabhängig von einer auf Dauer angelegten Vermietung stets zu prüfen.

Gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen

Mit diversen Indizien versucht die Finanzverwaltung die EEA der Steuerpflichtigen zu prüfen. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Beweisanzeichen die EEA der Steuerpflichtigen zu hinterfragen:

  • es handelt sich um eine befristete Vermietung – Zeitmietvertrag
  • kurz laufende Fremdfinanzierung
  • zeitnahe Suche nach einem Käufer
  • zeitnahe Kündigung des Mietverhältnisses nach Anschaffung
  • zeitnahe Veräußerung (i. d. R. innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung/Herstellung)
  • zeitnahe Eigennutzung (i. d. R. innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung/Herstellung)
  • Mietkauf-/Bauherrenmodelle;
  • außergewöhnlich lange Renovierungszeiten (z. B. mehr als 5 Jahre)
  • Erteilung eines Maklerauftrags mit dem Ziel des Verkaufs der Wohnung

Beweislast (Feststellungslast)

Ob der Steuerpflichte mit EEA handelt, kann nur anhand diverser Beweisanzeichen überprüft werden. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der EEA trägt ausschließlich der Steuerpflichtige. Er kann jedes einzelne, gegen die EEA sprechende, Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände schlüssig darlegt und ggf. nachweist, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder zur Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat (z. B. finanzielle Notlage, Scheidung).

Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen (Tz 7).

Befristung

Bei befristeten Mietverträgen kann nicht automatisch von einer Vermietung auf Dauer und einer EEA ausgegangen werden. Die EEA ist zu überprüfen.

Befristung auf Wunsch des Mieters

Wird ein Mietvertrag auf Wunsch des Mieters zeitlich befristet (z. B. der Mieter einer Wohnung will sich aus beruflichen Gründen nur zeitlich befristet binden), können hieraus keine nachteiligen Folgen für den Vermieter bezüglich der Prüfung EEA gezogen werden.

Entscheidend ist, dass die Befristung nicht von dem Vermieter ausgeht und nach der Beendigung des befristeten Mietvertrags tatsächlich weiter vermietet wurde. Nach Ansicht des BFH folgt aus dem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrag allein noch nicht eine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit.

Eine Vermietung ist auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn –unabhängig von den Gründen– mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen sind oder der ursprüngliche Vertrag verlängert werden soll. Der BFH sieht in der Befristung lediglich ein Indiz gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit. Es kommt auf die Gründe der Befristung an. Für eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spricht vor allem, dass sich der Stpfl. tatsächlich so verhält und die Wohnung nach Ablauf der ausbedungenen Mietzeit wiederum vermietet oder den befristeten Vertrag verlängert.

Befristete Vermietung

Erfolgt die Befristung im Mietvertrag, ist die EEA anhand einer Prognose zu überprüfen. Bei der Überprüfung ist hinsichtlich des Prognosezeitraums nicht von 30 Jahren, sondern von der voraussichtlichen Vermietungsdauer auszugehen.

Eigennutzung / Verkauf

Ein weiteres, gegen die EEA sprechendes Indiz liegt auch vor, wenn der Stpfl. ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert oder selbst nutzt und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (vgl. Tz. 7 a.a.O.). Von der Selbstnutzung ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder diese unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt (Tz. 8 a.a.O). Eine beabsichtigte Weitervermietung nach der Eigennutzung darf bei der Überprüfung der EEA nicht berücksichtigt werden.

Sind Renovierungsarbeiten im Anschluss an eine vorherige Vermietung angefallen, so ist, aufgrund der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige. bereits beim Beginn der Renovierungsarbeiten die Eigennutzung plant und die EEA bereits zu Beginn der Renovierungsphase aufgegeben hat.

Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

Hat sich der Steuerpflichtige nur für eine vorübergehende Vermietung entschieden, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie der Fall ist, bildet dies ein gegen die EEA sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Gleiches gilt auch außerhalb modellhafter Gestaltungen, wenn sich der Stpfl. bei der Anschaffung oder Herstellung noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will (vgl. Tz. 5 ff aa.O.).

Mit der nachfolgenden Übersicht sind die Umstände aus denen regelmäßig geschlossen werden kann, dass der Steuerpflichtige nicht auf Dauer vermieten will, zusammengefasst. In diesen Fällen ist die EEA regelmäßig mit einer rechnerischen Prognose zu überprüfen. 

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung, § 21 Abs. 2 EStG

Auf die Ausführungen im Grundlagenkurs "Teilentgeltliche Überlassung" wird verwiesen.

Verbilligte Überlassung

 

Sonstige Fälle

 Mit dieser Übersicht sind weitere Beweisanzeichen, die gegen eine EEA sprechen, zusammengestellt.

Sonstige Fälle

 Luxuswohnungen

Als Luxuswohnungen sind besonders aufwändig gestaltete oder ausgestattete Wohnungen (> 250m², Schwimmhalle, usw.)  definiert. Oftmals werden diese verbilligt an Angehörige vermietet. Im ersten Prüfungsschritt ist ein Fremdvergleich durchzuführen. Nach dem Fremdvergleich sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 EStG, verbilligte Überlassung, zu prüfen.

In einem weiteren Prüfungsschritt ist, unabhängig davon, ob die Vermietung auf Dauer angelegt ist, die EEA zu prüfen. In Abhängigkeit vom Ergebnis der ersten Prüfungsschritte ist die Prognose nur mit den anteiligen Aufwendungen oder mit den gesamten Aufwendungen durchzuführen.

Langjährig leer stehende Immobilie

Ein gegen die EEA sprechendes Beweisanzeichen liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige bei Erwerb eines Objekts noch nicht entschieden hat, ob er dieses veräußern, selbst nutzen oder dauerhaft vermieten will (vgl. auch Tz. 5 ff. a.a.O). Insbesondere ist bei leerstehenden Immobilien der Grund des Leerstand und somit auch die EEA der Steuerpflichtigen zu hinterfragen (Tz. 24 ff. a.a.O.).

Leerstand seit Anschaffung oder Fertigstellung

Steht eine Immobilie von Anfang an leer, ist nach einer gewissen Zeit zu prüfen, ob die Wohnung für die Vermietung am Wohnungsmarkt gedacht ist oder andere Gründe für den Leerstand vorliegen. Hier gilt es zu prüfen, ob die Immobilie in der angebotenen Form überhaupt geeignet ist. Der Leerstand kann seinen Grund z. B. darin haben, dass die geforderte Miete zu hoch ist und der Eigentümer nicht bereit ist, weniger zu verlangen. Als Beweisanzeichen können vergleichbare Wohnungen herangezogen werden, die zu niedrigeren Mieten tatsächlich vermietet werden.

Leerstand nach vorheriger Vermietung

 Steht eine Wohnung nach einer vorherigen dauerhaften Vermietung leer, ist grundsätzlich von einer weiterhin bestehenden EEA auszugehen, sofern die Vermietungsabsicht nicht explizit aufgegeben wurde.

Handelt es sich aber um eine Immobilie, die auf dem Wohnungsmarkt objektiv nur sehr schwer oder gar nicht vermietbar ist, z. B. wegen nicht vorhandener Nachfrage aufgrund eines Überangebots vergleichbarer Wohnungen, aufgrund schlechter Lage oder von Anfang an bekannter Baumängel, kann die ursprünglich bestehende EEA – auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung – ohne Zutun oder Verschulden des Stpfl. wegfallen. Als ein Indiz für ein strukturelles Problem kann beispielsweise gesehen werden, wenn bei einer Wohnungsanlage ein Großteil der Wohnungen von Anfang an leer steht. In diesen Fällen ist es dem FA möglich, nach einer gewissen Zeit, z. B. fünf Jahre, ebenfalls die EEA – ab Erwerb bzw. Fertigstellung – zu überprüfen.

Ergibt die Überprüfung, dass keine EEA mehr vorliegt, sind Verluste ab diesem Zeitpunkt zu versagen; die Verluste der zurückliegenden Jahre können erhalten bleiben.

Den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ist entsprechend Rechnung zu tragen.

Unbebaute Grundstücke

Die Grundsätze zur EEA bei auf Dauer angelegter Vermietung (Tz. 1 a.a.O.) gelten nicht für die dauerhafte Vermietung und Verpachtung von unbebautem Grundbesitz. Für die Ermittlung des Totalüberschusses ist Tz. 33 ff. entsprechend anzuwenden.

Ferienwohnung

Bei Ferienwohnungen wird zwischen ausschließlicher Vermietung und zeitweiser Selbstnutzung unterschieden. Bei ausschließlicher Vermietung wird eine EEA unterstellt, wenn die Ferienwohnung nicht selbstgenutzt wird und die tatsächliche Vermietung mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit beträgt. In diesem Fall ist keine Überschussprognose zu erstellen. Bei einer zeitweisen Selbstnutzung sind die Aufwendungen der Selbstnutzung nicht abziehbar, die Aufwendungen für die zeitweise Vermietung unter bestimmten Bedingungen.

Ausschließliche Vermietung

 Die EEA ist nicht zu prüfen, sofern die FeWo ausschließlich an Feriengäste vermietet und in den Leerstandszeiten dafür bereitgehalten wird. Von einer ausschließlichen Vermietung ist noch auszugehen, wenn die FeWo an mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird. Tage, an denen eine Vermietung aufgrund äußerer Umstände (z. B. Renovierung) nicht möglich ist, sind nicht einzubeziehen (Tz 16 a.a.O.).

Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, dass ausschließlich eine Vermietung der Ferienwohnung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige einen der folgenden Umstände glaubhaft macht:

  • Vermittler

Der Stpfl. hat die Entscheidung über die Vermietung der FeWo einem ihm nicht nahestehenden Vermittler (überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung o. a.) übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen.

  • FeWo am Wohnort

Die FeWo befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Stpfl. oder in unmittelbarer Nähe zu seiner selbst genutzten Wohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die selbst genutzte Wohnung nach Größe und Ausstattung den Wohnbedürfnissen des Stpfl. entspricht. Nur wenn die selbst genutzte Wohnung die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen bietet, kann davon ausgegangen werden, dass der Stpfl. die FeWo nicht selbst nutzt.

  • Mehrere FeWo

Der Stpfl. hat an demselben Ort mehr als eine FeWo und nutzt nur eine dieser FeWo für eigene Wohnzwecke oder in Form der unentgeltlichen Überlassung. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Ausstattung und Größe einer Wohnung auf die besonderen Verhältnisse des Stpfl. zugeschnitten sind.

  • Durchschnittliche Vermietungszeiten

Die Dauer der Vermietung der FeWo entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ferienort üblichen Saison.

  • Selbstnutzungsklausel

Die Prüfung der EEA bei fremd vermieteten FeWo mit vorbehaltener Selbstnutzungsklausel hat auch dann zu erfolgen, wenn von dieser Klausel kein Gebrauch gemacht wird.

Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung

Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Wird eine FeWo zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Stpfl. eine zeitweise Selbstnutzung vor, liegen insoweit privat veranlasste, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Aufwendungen vor (Tz 21).

In diesen Fällen ist die EEA stets anhand einer Prognose (Tz 39) zu prüfen. Der Stpfl. muss im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss erwartet werden kann.

Zuordnung der Leerstandszeiten

Hat der Steuerpflichtige die Selbstnutzung zeitlich beschränkt (z. B. bei der Vermietung durch einen Dritten), ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen ist die Leerstandszeit der Vermietung zuzuordnen. Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Ist der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklärbar, ist davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden sind und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 v. H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.

Grundsatz
(Die Nutzungen sind v.d. Stpfl. nachzuweisen)
zeitlich/vertraglich beschränktnicht aufklärbare Nutzungen
Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen VermietungNur die vorbehaltene Zeit ist der Selbstnutzung zuzurechnen; Leerstandszeit ist der Vermietung zuzurechnen (Tz. 22 a.a.O.)Zurechnung jeweils zu 50 v. H. der Selbstnutzung und der Vermietung (Tz. 23 a.a.O.)

 Die nachfolgenden Beispiele sind an die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 01.12.2018 angelehnt.

Beispiel

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Meyer vermietet eine Ferienwohnung in Eigenregie. In 01 war die Ferienwohnung an 120 Tagen tatsächlich vermietet und an 70 Tagen tatsächlich selbst genutzt.

Frage: Wie erfolgt die Zuordnung Leerstandszeiten?

GesamttageVermietungstageSelbstnutzungstageNutzungstageLeerstandstage
36512070190175
 110  175 x 120/190 = 110
  65 175 x 70/190 = 65
 230135  

Beispiel

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 Wie Beispiel zuvor, aber der Umfang der Selbstnutzung ist nicht festzustellen.

GesamttageVermietungstageSelbstnutzungstageNutzungstageLeerstandstage
365120?------
    365-120=245
 123122 245 x 50 % = 122,5
 243122  

 Übersicht

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Ermittlung des Totalüberschusses (Überschussprognose)

Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der EEA, ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist. Ob die jeweilige Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Vermögensnutzung erwarten lässt, hängt von einer vom Stpfl. zu erstellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung ab. In diese Prognose finden die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und anfallenden Werbungskosten Eingang.

Es sind alle objektiv erkennbaren Umstände einzubeziehen, zukünftig eintretende Faktoren jedoch nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist. Erstellen die Steuerpflichtigen keine Prognose oder reichen diese keine erforderlichen Unterlagen ein, kann der Durchschnitt der letzten 5 Jahre herangezogen werden.

Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Totalüberschusses

Bei der Erstellung der Überschussprognose ist nach folgenden Grundsätzen (vgl. Tz. 34 a.a.O) zu verfahren:

  • 30 Jahre Prognosezeitraum – Ausnahme zeitlich befristete Vermietung
    Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst – sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist – einen Zeitraum von 30 Jahren (s. auch BFH-Urteile vom 9. Juli 2003). Dieser beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes; in Fällen der RdNr. 28 mit dem Zeitpunkt, zu dem wegen Veränderung der Verhältnisse der nachträgliche Wegfall oder die nachträgliche Begründung der Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen ist, und im Fall der Vermietung nach vorheriger Selbstnutzung mit Beendigung der Selbstnutzung.
  • Ermittlung nach EStG, keine Berücksichtigung von Wertsteigerungen oder Veräußerungsgewinnen
    Bei der Ermittlung des Totalüberschusses ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Die Einkunftserzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln; private Veräußerungsgewinne sind nicht in die auf eine Vermietungstätigkeit bezogene Prognose einzubeziehen, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe sie nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen.
  • Prüfung jeweils für das einzelne Mietverhältnis
    Die Einkunftserzielungsabsicht ist in der Regel jeweils für das einzelne Mietverhältnis gesondert zu prüfen. Ausnahme bei FeWo: Abweichend hiervon ist bei der Vermietung von Ferienwohnungen eine objekt-, d. h. wohnungsbezogene Prüfung durchzuführen.
  • AfA nach § 7 Abs. 4 EStG
    Bei der Totalüberschussprognose ist für die Gebäudeabschreibung allgemein von der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auszugehen. Die tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) sind regelmäßig nicht anzusetzen (vgl. aber Tz. 36 a.a.O.). Für Einrichtungsgegenstände, z. B. mitvermietete Küche, gilt die amtliche AfA-Tabelle für das Gastgewerbe.
  • Schätzung der Einnahmen und Ausgaben
    Die im Prognosezeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu schätzen. Sofern der Steuerpflichtige keine ausreichenden objektiven Umstände über die zukünftige Entwicklung vorträgt, sind die zu erwartenden Überschüsse anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen. Künftig anfallende Instandhaltungsaufwendungen können in Anlehnung an § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 in die Schätzung einbezogen werden. Bei der Schätzung der Einnahmen und Ausgaben können, anhand objektiver Nachweise, zukünftige Faktoren berücksichtigt werden.

    Wegen der Unsicherheitsfaktoren, denen eine Prognose über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren unterliegt, ist bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 v. H. und bei der Gesamtsumme der geschätzten Werbungskosten ein Sicherheitsabschlag von 10 v. H. vorzunehmen.
    • 10 v. H. Sicherheitszuschlag bei Einnahmen

    • 10 v. H. Sicherheitsabschlag bei WK

    • Inflationsbedingte Erhöhungen dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden

Ermittlung des Totalüberschusses in Sonderfällen

  • Investitionszulage
    Die Investitionszulage ist in die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht einzubeziehen.

Befristete Vermietung, zeitnahe Veräußerung oder Eigennutzung

  • Abgekürzter Prognosezeitraum – nicht 30 Jahre
    Ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich – abweichend von Tz. 34 a.a.O. – aus der den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose, d. h. nur die während des befristeten Vermietungszeitraums zufließenden Einnahmen und abfließenden Werbungskosten sind gegenüber zu stellen.
  • Tatsächlich in Anspruch genommene AfA – nicht § 7 Abs. 4 EStG;
    • dies gilt entsprechend für tatsächlich in Anspruch genommene Sonder-AfA nach § 4 Abs. 2 FördG für neu hergestellte oder erworbene Gebäude
    • Sonderabschreibungen für nachträgliche Herstellungskosten sind nicht in eine befristete Prognose einzubeziehen, wenn sie innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gem. § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden. Können die nachträglichen HK wegen der befristeten Vermietung (z. B. auf 3 Jahre) nicht innerhalb der tatsächlichen Vermietungszeit nach § 4 Abs. 3 FördG abgeschrieben werden, sind sie dagegen in die Prognose einzubeziehen.

Totalüberschussprognose bei verbilligter Überlassung

Ist bei verbilligter Überlassung einer Wohnung die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen (vgl. Tz. 13 a.a.O.), gelten für die Erstellung der Totalüberschussprognose die Grundsätze der Tz. 34 f. a.a.O.

FeWo zeitweise selbst genutzt

Auf Selbstnutzung entfallende Aufwendungen sind nicht in die Prognoseberechnung einzubeziehen (Tz. 40). In die Prognose sind als Werbungskosten somit nur die Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), dagegen nicht die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang die Wohnung selbst genutzt oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird.

40Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind (z. B. Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen, Gebäudeabschreibungen oder Versicherungs-beiträge), sind im Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung zueinander aufzuteilen.

Beispiele

Die nachfolgenden Beispiele sind an die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 01.12.2018 angelehnt.

Beispiel

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A tritt im Mai 01 durch den Erwerb eines vollständig vermieteten ZFH in die bestehenden Mietverträge ein. Dem Mieter der Erdgeschosswohnung kündigt er wegen Eigenbedarf. In Wahrung der geltenden Kündigungsschutzfrist besteht das Mietverhältnis noch bis Mai 02 fort, so dass A die Wohnung erst zum 1. Juni 02 beziehen kann. Das Mietverhältnis der Obergeschosswohnung unterliegt keiner Befristung. A macht Verluste aus VuV geltend.

Frage: Können die Verluste berücksichtigt werden?

 

Lösung:

Verluste aus dem Mietverhältnis Erdgeschosswohnung – nein

Verluste aus dem Mietverhältnis Obergeschosswohnung – ja

Erdgeschosswohnung:

Die zeitnahe Kündigung stellt ein Beweisanzeichen gegen die EEA dar (Tz. 7). Es ist eine Prognose anzustellen. Nachdem die EEA jeweils für das einzelne Mietverhältnis gesondert zu prüfen ist (Tz. 34), bleiben auf die Obergeschosswohnung entfallende Einnahmen und WK für die Prognoseberechnung der Erdgeschoss-wohnung unberücksichtigt.

Der Prognosezeitraum beginnt mit Erwerb (Mai 01) und endet mit Auszug des Mieters (Mai 02) – abgekürzter Zeitraum (nicht 30 Jahre). Wegen negativer Prognose können die Verluste der Erdgeschosswohnung nicht anerkannt werden.

Obergeschosswohnung:

Die Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt; die EEA ist zu unterstellen. Es ist keine Prognose anzustellen. Die Verluste sind anzuerkennen.

Beispiel

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Wie vorhergehendes Beispiel, allerdings bezieht nicht A, sondern sein Sohn zum 1. Juni 02 die Erdgeschoss-wohnung. Grundlage dieser Nutzungsüberlassung bildet ein zwischen den beiden abgeschlossener und einem Fremdvergleich standhaltender Mietvertrag, der einen auf 60 v. H. der ortsüblich erzielbaren Miete ermäßigten Mietzins vorsieht.

Frage: Können nun auch die Verluste der Erdgeschosswohnung berücksichtigt werden?

 

Lösung: Nein

Erdgeschosswohnung: Die EEA ist jeweils für das einzelne Mietverhältnis gesondert zu prüfen (Tz 34).

Übernommenes Mietverhältnis (Mai 01 – Mai 02):

Nach wie vor ist aufgrund Kündigung wegen Eigenbedarf von einer befristeten Vermietung und fehlender EEA auszugehen. Aufgrund negativer Prognose im abgekürzten Prognosezeitraum von Mai 01 bis Mai 02 sind diese Verluste nicht anzuerkennen. Die Neuvermietung ab Juni 02 ist nicht in die Prognose einzubeziehen.

Neuvermietung (ab Juni 02):

Ab Juni 02 ist von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen. Es handelt sich jedoch um eine verbilligte Wohnraumüberlassung i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG, die zu einer anteiligen Anerkennung der Werbungskosten führt. Aufgrund der zu 40 % verbilligten Vermietung ist sind nur 40 % der Werbungskosten nicht abzugsfähig.

Obergeschosswohnung;  Verluste anerkennen – wie vorhergehendes Beispiel

Beispiel

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Bei der im Oktober des Jahres 14 erfolgenden ESt-Veranlagung für das Jahr 13 stellt das Finanzamt fest, dass A eine von ihm im Juli 01 für umgerechnet 100.000 € (Bodenwertanteil 20 %) angeschaffte und degressiv nach § 7 Abs. 5 Nr. 3b) EStG abgesetzte FeWo für 165 €/Woche an 203 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietete. Bislang hat A die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen. Eine Woche nutzte er die FeWo zur Erholung mit seiner Familie. Für den VZ 13 erklärt er einen Verlust in Höhe von 824 €. Im Durchschnitt werden die FeWo am Ort an 290 Tagen pro Jahr vermietet. Die in den Vorjahren berücksichtigten Verluste belaufen sich auf insgesamt 31.800 €, davon 8.500 € in den Jahren 08 bis 12. Schuldzinsen und Bewirtschaftungskosten (einschließlich Instandhaltungsaufwendungen) wurden darin mit 20.500 € berücksichtigt. Für das Jahr 13 werden WK iHv. 5.800 € (Schuldzinsen, Bewirtschaftungskosten und AfA) geltend gemacht.

Nachdem das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass für das Jahr 13 eine Überschussprognose durchzuführen ist, teilt A mit, er hätte die wöchentliche Miete mit Wirkung ab dem Jahr 15 auf nunmehr 180 € angepasst und für die Vermietung eine Vermittlungsagentur beauftragt. Eine Selbstnutzung ist laut Vertrag – ab dem Jahr 15 – nicht mehr möglich. Ferner macht er glaubhaft, dass sich die Schuldzinsen ab dem Jahr 14 auf jährlich im Mittel 2.000 € und die Bewirtschaftungskosten auf 1.800 € belaufen würden.

Mit der Erklärung für das Jahr 14 erklärt A einen Verlust in Höhe von 484 €. Er konnte die Vermietungstage auf 210 Tage steigern, der ortsübliche Durchschnitt hingegen veränderte sich gegenüber VZ 13 nicht. Eine Selbstnutzung erfolgte an 14 Tagen. Die Schuldzinsen beliefen sich tatsächlich auf 2.000 € und die Bewirtschaftungskosten auf 1.800 €.

Durch den eingeschalteten Vermittler in 15 kann der ortsübliche Durchschnitt an Vermietungstagen zu 80 % erreicht werden. Die Vermittlungsgebühren belaufen sich auf 140 € im Jahr.

 

Frage: Können die erzielten Verluste in den Jahren 13 und 14 berücksichtigt werden?

 


Lösung: Berechnung der Einkünfte für das Jahr 13:

erklärter Verlust 1 -824 EUR
berichtigt um AfA, da für FeWo
§ 7 Abs. 5 Nr. 3b EStG nicht möglich ist
+2.000 EUR 
degr. AfA nach § 7 Abs. 5 EStG: 2,5 % v. 80.000 EUR-1.600 EUR+ 400 EUR
lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG  
Korrektur Anteil Selbstnutzung 12/365 v. 400 EUR - 13 EUR
bereinigter Verlust 13 -437 EUR

Prognoserechnung

1.Schritt

Einnahmen    
Miete165 x 29 Wochen4.785 EUR  
Sicherheitszuschlag4.785 EUR x 10 %+ 479 EUR5.264 EUR 
Werbungskosten    
AfA (§ 7 Abs. 4 EStG)80.000 EUR x 2 %1.600 EUR  
Schuldzinsen 2.000 EUR  
Bewirtschaftungskosten
(einschl. Instandhaltung)
 1.800 EUR  
Zwischensumme 5.400 EUR  
Kürzung um Anteil
der Selbstnutzung
12/365-178 EUR  
Summe 5.222 EUR  
Sicherheitsabschlag5.222 EUR x 10%-522 EUR-4.700 EUR 
durchschnittlich
prognostizierter
Jahresüberschuss
  564 EUR 
hochgerechnet auf
den verbleibenden
Prognosezeitraum
der Jahre 14 – 30:
564 EUR x 17 Jahre  9.588 EUR

2. Schritt

Bereinigung Altverluste um AfA (nur für Zwecke der Prognose)

angesetzte Verluste 01 bis 12 -31.800 EUR 
abzüglich degressive AfA nach
§ 7 Abs. 5 Nr. 3 b EStG:
   
8 Jahre 5 % aus 80.000 EUR+32.000 EUR  
4 Jahre 2,5 % aus 80.000 EUR+ 8.000 EUR+40.000 EUR 
zuzüglich lineare AfA nach
§ 7 Abs. 4 EStG
   
11,5 Jahre 2 % aus 80.000 EUR -18.400 EUR 
bereinigter Verlust 01-12 -10.200 EUR-10.200 EUR
bereinigter Verlust 13 -437 EUR-437 EUR

3. Schritt

Jahre 01 -30

Zusammenfassung der Jahre 01-30Summe-1.049 EUR

Ergebnis = negative Prognose = fehlende EEA

Lösung VZ 13 : Der (um die AfA bereinigte) Verlust aus VuV in Höhe von – 437 € kann in 13 nicht berücksichtigt werden.

 


Lösung: Berechnung der Einkünfte für das Jahr 14:

Aufgrund der anteiligen Selbstnutzung sind die Werbungskosten in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Teil aufzuteilen. Bei der Berechnung der Zeit der Selbstnutzung werden Tage des Leerstands verhältnismäßig zugeordnet; vgl. Tz. 3 c, cc ([ tatsächlich eigennutzte Tage (14) : Tage der Nutzung gesamt (224)] × Tage des Leerstands (141) = 9).

Berechnung der Einkünfte für das Jahr 14:

Einahmen 4.950 EUR
- Werbungskosten5.800 EUR 
berichtigt um die AfA (siehe Vorjahr)  
+ degressive AfA+ 2.000 EUR 
- lineare AfA-1.600 EUR 
5.400 EUR x 342/365 Tage -5.060 EUR
Verlust 14 -110 EUR

Auch für das Jahr 14 ist eine Prognose anzustellen, wobei hier allerdings die Mieterhöhung ab dem Jahr 15 berücksichtigt werden kann. Außerdem entfallen ab 15 keine Aufwendungen mehr auf die private Lebensführung. Mangels Überschreiten der Gesamtumsatzgrenzen in Höhe von 17.500 € bzw. 50.000 € ist auch im VZ 14 die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG anzuwenden.

Einnahmen    
erhöhte Miete180 x 30 Wochen5.400 EUR  
Sicherheitszuschlag5.400 EUR x 10 %+ 540 EUR5.940 EUR 
Werbungskosten    
AfA (§ 7 Abs. 4 EStG)80.000 EUR x 2 %1.600 EUR  
Schuldzinsen 2.000 EUR  
Bewirtschaftungskosten
(einschl. Instandhaltung)
 1.800 EUR  
Vermittlungsgebühr 140EUR  
Summe 5.540 EUR  
Sicherheitsabschlag5.540 EUR x 10%-554 EUR-4.986 EUR 
durchschnittlich
prognostizierter
Jahresüberschuss
  + 954 EUR 
hochgerechnet auf
den verbleibenden
Prognosezeitraum
der Jahre 15 – 30:
954 EUR x 16 Jahre  15.264 EUR
bereinigte Altverluste 01-13   -10.637 EUR
bereinigter Verlust 14   -110 EUR
Totalüberschussprognose   +4.517 EUR

 = positive prognose = EEA

 Lösung 14: anzusetzender Verlust 14 i.H.v. 110 EUR

Sonderfälle bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es diverse Besonderheiten die zu beachten sind. Insbesondere gilt es bei einer Personengesellschaft genauer hinzuschauen. Bereits bei der Einkünftequalifizierung und der anschließenden Gewinnverteilung kann es zu diversen Problemen kommen.

Die vermögensverwaltende GbR als Steuersubjekt der Einkommensteuer

Grundstücksgemeinschaften sind überwiegend Personengesellschaften, können aber auch als Körperschaft betrieben werden. Eine GbR ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Eine Vermietungs-GbR erzielt in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem § 21 EStG und unterliegt nicht der GewSt.

Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich -in der Form einer Gesamthandsgemeinschaft- den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. Dies ist insbesondere bei einer vermögensverwaltenden GbR gegeben. Gehört also eine Immobilie (z.B. ein Gebäude, Gebäudeteile oder eine Eigentumswohnung) mehreren Eigentümern und wird diese Immobilie von ihnen gemeinschaftlich vermietet, muss die Grundstücksgemeinschaft eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben, damit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem Feststellungsbescheid gesondert und einheitlich festgestellt auf die einzelnen Miteigentümer verteilt werden können.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten, denen eine Immobilie gemeinsam gehört, wird auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung verzichtet. Die zusammen veranlagten Ehegatten erklären ihre Einkünfte in einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich werden die Mieteinkünfte auf die Miteigentümer nach den bürgerlich-rechtlichen Miteigentumsanteilen aufgeteilt (vgl. hierzu R 21.6 Satz 1 EStR).

 Infektions- und Abfärbetheorie

Bei der Besteuerung von einer Vermietungs-GbR ist insbesondere die Infektionstheorie zu beachten. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG erzielt die Grundstücksgemeinschaft gewerbliche Einkünfte, wenn neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Die GbR ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedeutet dies, dass zu den Einkünften der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Immobilien-GbR -unbeschadet eventueller zusätzlicher Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten des einzelnen Gesellschafters- die Anteile am Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gehören, welche die GbR erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 21 EStG); denn die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR aus Vermietung und Verpachtung sind durch Überschussrechnung zu ermitteln.

 

Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Additive Überschussermittlung

Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten -wie etwa der in der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigenden AfA des betreffenden Gesellschafters- ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig.

Additive Überschussermittlung

Im Bereich der Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft werden Ergänzungsbilanzen gebildet, um Wertansätze in der Steuerbilanz (= Gesamthandsbilanz) der Mitunternehmerschaft für den einzelnen Mitunternehmer zu korrigieren. Bezugsgrößen hierfür sind einerseits das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und andererseits die Anschaffungskosten bzw. die Tauschwerte der in die Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter. Im Falle des entgeltlichen Erwerbs eines Gesellschaftsanteils ist in der Ergänzungsbilanz das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen; so sind insbesondere die Erwerbsaufwendungen des neuen Gesellschafters, soweit diese den Buchwert seines Kapitalkontos in der Bilanz der Gesellschaft übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren.

Die in den Abschnitten Sonderbetriebsergebnisse Ermittlung der Einkünfte und Gewinnverteilung unter den Mitunternehmern  besprochene Systematik ist bei den Einkünften aus Vermeitung und Verpachtung anzuwenden.

§ 15a EStG

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 EStG sind die Regelungen des § 15a EStG auch bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine vermögensverwaltenden Gesellschaft anzuwenden. Lesen Sie bitte hierzu den Abschnitt Verluste bei beschränkter Haftung.

 Zebragesellschaft

Als Zebragesellschaft bezeichnet man eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Überschusseinkünfte und Gewinneinkünfte erzielen. Die Grundlage einer Zebragesellschaft ist zunächst eine nicht gewerblich tätige Personengesellschaft. Häufig handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine Vermögensverwaltende GbR. Die GbR erzielt somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG; die Immobilie der Gesamthand ist dem Privatvermögen zuzurechnen.

Die Besonderheit einer Zebragesellschaft liegt nun darin, dass mindestens einer der GbR-Gesellschafter die Beteiligung an der GbR im Betriebsvermögen ausweist, egal ob dies ein land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb ist oder ein Betriebsvermögen einer selbstständigen bzw. freiberuflichen Arbeit vorliegt.

Zebragesellschaft

 

Daneben treten Fälle auf, in denen mindestens ein Gesellschafter der GbR keine natürliche Person ist, sondern eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH. Für diese Kapitalgesellschaft ist der Grundsatz zu beachten, dass alle ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Dementsprechend stellen alle ihre (anteiligen) Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen dar. Das gilt damit auch für die anteiligen Einkünfte der GmbH aus der vermögensverwaltenden GbR; die Beteiligung an der GbR rechnet zu ihrem Betriebsvermögen.

Beispiel

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 A ist Gesellschafter einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden GbR (Beteiligungsquote 50 %). Die GbR hat insgesamt 4, ausschließlich an Dritte vermietete, Immobilien. Die GbR hatte die Immobilien vor 2 Jahren angeschafft.

  1. Im Veranlagungszeitraum 01 erzielt die GbR ausschließlich Einkünfte aus der mietweisen Überlassung der Immobilien.
  2. Im Veranlagungszeitraum 02 veräußert die GbR eine Immobilie.
  3. Im Veranlagungszeitraum 03 veräußert A seine Beteiligung an der GbR an einen Dritten.

VZ 01: Die GbR ist vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig. Anhaltspunkte für eine Infektion der Einkünfte oder gewerbliche Prägung liegen nicht vor. Die GbR ist somit keine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Es gilt die uneingeschränkte Transparenz ( § 39 AO). A erzielt Einkünfte aus VuV (§ 21 EStG). Die Einkünfte sind auf der Ebene der Gesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen.

VZ 02: Keine Änderung im Vergleich zu VZ 01. Mit dem Verkauf der Immobilie erzielt A Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG. Außerhalb der Spekulationsfrist wäre die Veräußerung nicht steuerbar.

VZ 03: Aufgrund der uneingeschränkten Transparenz und der Veräußerung der Beteiligung an der GbR, veräußert A steuerlich 50 % - Anteile an den verbliebenen drei Immobilien. Unter Einschluss der Veräußerung im VZ 02 veräußert A somit mehr als drei Immobilien in fünf Jahren. A erzielt demnach, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur 3 – Objekte – Grenze, seit der Anschaffung der Immobilien Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Die Einkünfte in den VZ 01 und VZ 02 werden somit in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Auch die Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung sind gewerbliche Einkünfte. Diese Beurteilung gilt nur für A, nicht für B, da nur für A die Kriterien der 3-Objekte-Grenze erfüllt sind.