Ein weiteres, gegen die EEA sprechendes Indiz liegt auch vor, wenn der Stpfl. ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert oder selbst nutzt und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (vgl. Tz. 7 a.a.O.). Von der Selbstnutzung ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder diese unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt (Tz. 8 a.a.O). Eine beabsichtigte Weitervermietung nach der Eigennutzung darf bei der Überprüfung der EEA nicht berücksichtigt werden.
Sind Renovierungsarbeiten im Anschluss an eine vorherige Vermietung angefallen, so ist, aufgrund der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige. bereits beim Beginn der Renovierungsarbeiten die Eigennutzung plant und die EEA bereits zu Beginn der Renovierungsphase aufgegeben hat.
Weitere Interessante Inhalte zum Thema
-
Bilanzänderung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Bilanzänderung (Änderungen von Steuerbilanzen) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.