Hat sich der Steuerpflichtige nur für eine vorübergehende Vermietung entschieden, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie der Fall ist, bildet dies ein gegen die EEA sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Gleiches gilt auch außerhalb modellhafter Gestaltungen, wenn sich der Stpfl. bei der Anschaffung oder Herstellung noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will (vgl. Tz. 5 ff aa.O.).
Mit der nachfolgenden Übersicht sind die Umstände aus denen regelmäßig geschlossen werden kann, dass der Steuerpflichtige nicht auf Dauer vermieten will, zusammengefasst. In diesen Fällen ist die EEA regelmäßig mit einer rechnerischen Prognose zu überprüfen.
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