Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, Werbungskosten. Diese Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) sind unmittelbar von den Einnahmen abzuziehen. Insbesondere sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG auch die Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind Aufwendungen/Ausgaben,
- die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen,
- die bei den Überschusseinkünften entstehen,
- die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.
In den nachfolgenden Ausführungen wird die Berücksichtigung von Finanzierungskosten als Werbungskosten betrachtet.
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