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Einkommensteuer (Vertiefung) - H 4.7 (Drittaufwand) EStH

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Einkommensteuer (Vertiefung)

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

Drittaufwand

Das Einkommensteuergesetz knüpft an die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. Der nachfolgende Bereich des Drittaufwands tangiert die persönliche Leistungsfähigkeit und somit auch das objektive Nettoprinzips.

Eine gesetzliche Regelung zu dem Thema Drittaufwand gibt es nicht. Mit der exakten Auswertung der Rechtsprechung kann auch dieses Thema sicher gelöst werden. Die aufgestellten Grundsätze durch die Rechtsprechung sind in den EStH

  • H 4.7 EStH,
  • H 10.1 EStH,
  • H 17 Abs. 5 EStH

 verankert. 

Das Thema Finanzierungskosten und Drittaufwand wird ergänzend in den H 21.2 (Finanzierungskosten ab 9. Spiegelstrich) EStH behandelt.

H 4.7 (Drittaufwand) EStH

  • Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Stpfl. veranlasst sind, können sie als so genannter Drittaufwand nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Stpfl. sein.
  • Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Stpfl. zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH vom 23.8.1999 – BStBl II S. 782, 785). Deshalb kommt die Berücksichtigung einer AfA oder einer Aufwandsverteilung für einen vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteil als Betriebsausgabe grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Gebäudes allein vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet werden (BFH vom 21.2.2017 – BStBl II S. 819).
Drittaufwand

Beispiel

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Frau Peters ist Alleineigentümerin von einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Das Darlehen wurde allein von ihr aufgenommen. In 05 wurden 15.000 EUR Schuldzinsen vom Mietkonto des EM (alternativ vom Konto der EF) bezahlt.

Die Schuldzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümer-Ehegatte hat die Schuldzinsen aus eigenen Mitteln gezahlt z.B. wenn er seine Mieteinnahmen auf das Konto des Dritten überweist mit der Maßgabe, dass daraus die Schuldzinsen gezahlt werden sollen, H 21.2 (Finanzierungskosten – 9 ff. Spiegelstriche) EStH.

In der ersten Variante sind die Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, weil diese durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Herr Peters hat die Aufwendungen getätigt und ist somit damit belastet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eigene oder fremde Schuld handelt.

In der zweiten Variante hat Herr Peters selbst keine Aufwendungen getätigt. Aufwendungen eines Dritten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um sog. unechten Drittaufwand handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Schuldzinsen sind somit nicht abzugsfähig.

Beispiel

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Abwandlung zum Ausgangsfall

Zur Finanzierung des vermieteten Mehrfamilienhauses wird das Darlehen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommen. Die Schuldzinsen werden

  1. vom Konto der EF
  2. vom gemeinsamen Konto der Ehegatten
  3. vom Konto des EM

gezahlt.

In allen Varianten sind die gezahlten Zinsen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig.

Nehmen Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar, gleich gültig aus wessen Mitteln sie gezahlt werden.

H 21.2 (Finanzierungskosten – 10 Spiegelstrich) EStH