Im Bereich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen wird die Abkürzung des Zahlungswegs grundsätzlich ebenfalls nicht anerkannt. Jedoch gibt es auch in diesem Bereich Ausnahmen:
- für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner, weil sie im Bereich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen "gemeinsam als Steuerpflichtiger" behandelt werden,
- für bestimmte Versicherungsleistungen zugunsten von Kindern oder
- des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
- seit 2013 bei der Ehegatten-Einzelveranlagung, weil die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat. Hier ergeben sich gelegentlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.